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WEKA (aga) | News | 04.03.2019

Entgeltfortzahlung bei Erkrankung an Feiertagen

Fällt ein Feiertag in einen Entgeltfortzahlungszeitraum, in dem nur noch ein Anspruch auf 50 % Entgeltfortzahlung besteht, gebührt trotzdem zu 100 % ein Feiertagsentgelt?

In der Regel bricht ein Feiertag den Krankenstand während eines aufrechten Dienstverhältnisses.

Ein an einem Feiertag erkrankter Arbeitnehmer erhält ein Feiertagsentgelt, wenn an diesem Tag keine Arbeitspflicht bestand. Feiertage, die daher auf einen Arbeitstag fallen, verlängern den Entgeltfortzahlungszeitraum. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Dienstverhältnis eines Arbeitnehmers während seines Krankenstandes beendet wird. Feiertage, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegen, sind daher in die Entgeltfortzahlungsdauer einzuberechnen und verlängern nicht die Anspruchsdauer nach § 2 Abs 1 EFZG (vgl OGH 9ObA13/18d).

Fällt ein Feiertag in einen Entgeltfortzahlungszeitraum, in dem nur noch ein Anspruch auf 50 % Entgeltfortzahlung besteht, gebührt trotzdem das Feiertagsentgelt zu 100 % (vgl NÖDIS, Nr 9/Juni 2018).