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WEKA (aga) | News | 09.06.2011

Entgeltfortzahlungsanspruch bei Arbeitern

Krankheit, Unglücksfall, Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Kündigung im Krankenstand - der folgende Beitrag gibt Ihnen eine Übersicht über die aktuelle Auslegungen der Bestimmungen des EFZG.

Krankheit, Unglücksfall

Bei ununterbrochen fortdauernder krankheitsbedingter Arbeitsverhinderung entsteht mit Beginn des nächsten Arbeitsjahres ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch. Der Anspruch entsteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer den Entgeltfortzahlungsanspruch zuvor bereits ausgeschöpft hat und ihm nur noch das halbe oder gar kein Entgelt mehr gebührt (OGH 8 ObA163/98y, 28.1.1999).

Arbeitsunfall, Berufskrankheit

Dauert die Arbeitsunfähigkeit durchgehend in ein neues Arbeitsjahr an, steht dem Arbeiter im Fall der Ausschöpfung seines im alten Jahr bestehenden Entgeltfortzahlungszeitraums im neuen Arbeitsjahr kein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch aus demselben Grund zu.
Tritt ein Arbeitnehmer bei Vorliegen eines Arbeitsunfalls bzw einer Berufskrankheit nach Auslaufen seines dafür zustehenden Entgeltfortzahlungsanspruchs die Arbeit auch nur für einen Tag an und erkrankt er anschließend wieder, steht ihm grundsätzlich von neuem der Anspruch zu. Würde der Arbeitnehmer seinen Dienst jedoch nur kurzfristig willkürlich zwecks Erhaltung eines Entgeltfortzahlungsanspruchs wieder aufnehmen, „müsste dies als einheitliche Dienstverhinderung gewertet werden und zu keiner Entgeltfortzahlung führen“ (OGH 8 ObA 44/08s, 14.10.2008).

Kündigung im Krankenstand

Wird der Arbeitnehmer während eines Krankenstandes gekündigt, entlassen oder trifft den Arbeitgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers, so vertrat der OGH bis dato die Rechtsmeinung, dass bei einem über das Arbeitsjahr fortdauerndenden Krankenstand auch dann ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch gem § 5 EFZG entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis im alten Arbeitsjahr wirksam beendet wurde (OGH 07.06.2006 9 ObA 115/05k).

Von dieser Rechtsmeinung hat der OGH in seinem jüngsten Judikat (OGH 22.10.2010 9 ObA 36/10z) jedoch Abstand genommen. § 5 EFZG geht grundsätzlich davon aus, dass ein Krankenstand der Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Dauer der Arbeitsverhinderung nicht entgegensteht. Dem kranken Arbeitnehmer soll aber der volle Anspruch auf Ausschöpfung des nicht verbrauchten Kontingents an Entgeltfortzahlung aus dem laufenden Arbeitsjahr auch dann gewahrt bleiben, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Arbeitsverhinderung erfolgt.
Endet jedoch das Arbeitsverhältnis vor Beginn des neuen Arbeitsjahrs und kann daher kein neues Arbeitsjahr zu laufen beginnen, gibt § 5 EFZG trotz fortdauernden Krankenstands keine geeignete Grundlage ab, einen neuen Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 2 Abs 1 EFZG entstehen zu lassen.