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WEKA (aga) | News | 23.04.2013

Entlassung - Genesungswidriges Verhalten während des Krankenstandes

Darf ein Arbeitnehmer entlassen werden, der gegen Ende seines mehrwöchigen Krankenstands im Zuge einer einstündigen Reinigungsarbeit einige Kanister und zwei Schläuche getragen hat?

Allgemein wird davon ausgegangen, dass sich für den Arbeitnehmer aus dem Arbeitsvertrag die Verpflichtung ergibt, sich im Falle einer Krankheit und einer dadurch ausgelösten Arbeitsunfähigkeit so zu verhalten, dass die Arbeitsfähigkeit möglichst bald wiederhergestellt wird. Ein Dienstnehmer darf die Gebote allgemein üblicher Verhaltensweisen im Krankenstand nicht betont und offenkundig verletzen. Schon die Eignung des Verhaltens, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen und/oder den Heilungsprozess zu verzögern, kann Vertrauensunwürdigkeit begründen. Wesentlich bleibt immer, ob das objektiv sorgfaltswidrige Verhalten dem Angestellten auch subjektiv vorwerfbar ist. Dies ist jedenfalls bei Zuwiderhandlungen gegen eine ausdrückliche ärztliche Anordnung der Fall. Ob sich die ärztliche Anordnung allenfalls später als nicht erforderlich erweist, ist nicht entscheidend (OGH 8ObA35/11x, 25.05.2011).

Der OGH hat jedoch festgestellt, dass ein Verstoß gegen eine ärztliche Anordnung, der grundsätzlich geeignet ist, die Genesung zu verzögern, unabhängig von seiner Schwere zwangsläufig immer einen Entlassungsgrund verwirkliche, nicht zutreffe (OGH 8ObA74/12h, 19.12.2012).

So auch im vorliegenden Fall: Da sich das Fehlverhalten des Arbeitnehmers gegen Ende des mehrwöchigen Krankenstands ereignet hat und nach den Feststellungen weder besonders schwerwiegend war noch lange gedauert hat (im Zuge einer einstündigen Reinigungsarbeit trug der Arbeitnehmer einige Kanister und zwei Schläuche) ist die Entlassung nicht gerechtfertigt.

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