Dokument-ID: 274068

WEKA (bli) | News | 09.06.2011

Entlassung wegen privater Nutzung von Internet und Telefon

Prinzipiell ist es ArbeitnehmerInnen gestattet, Internet, E-Mail und Telefon zu privaten Zwecken am Arbeitsplatz zu nutzen. In welchen Fällen ist jedoch eine Entlassung gerechtfertigt?

Verbot der Privatnutzung durch den Arbeitgeber

Auch wenn die private Nutzung von E-Mail-Zugang, Telefon und Internet am Arbeitsplatz per Gesetz nicht strikt verboten ist, hat der Arbeitgeber das Recht, diese Nutzung einzuschränken oder zur Gänze zu verbieten. Das Verbot kann erfolgen durch

  • Betriebsvereinbarung
  • Vereinbarung im Dienstvertrag
  • Ausdrückliche Weisung des Arbeitgebers

Privatnutzung - Entlassungsgründe

Im Allgemeinen kann die private Nutzung von Internet, Telefon und E-Mail dann zu einer Entlassung führen, wenn entweder ausdrücklich gegen eine getroffene Regelung verstoßen wird oder wenn die Nutzung das vertretbare Ausmaß übersteigt. Dies ist immer im Einzelfall zu beurteilen.

In folgenden Fällen kann eine Entlassung gerechtfertigt sein:

Vertrauensunwürdigkeit als Entlassungsgrund

Gemäß § 27 Z 1 AngG und § 82 GewO 1859 ist der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit dann gegeben wenn

  • ein exzessiver missbräuchlicher Privatgebrauch vorliegt,
  • nachvollziehbar die Befürchtung besteht, dass dadurch die Interessen und Belange des Arbeitgebers gefährdet sind und
  • der Missbrauch objektiv geeignet ist, den Verlust des Vertrauens des Arbeitgebers herbeizuführen.

Ob von Seiten des Arbeitnehmers tatsächlich eine Schädigungsabsicht bestanden hat oder ob durch die private Nutzung ein Schaden entstanden ist, ist dabei unerheblich.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer verursacht durch die Internetnutzung aus privaten Zwecken Kosten in Höhe von 2.000 Euro – Entlassung ist gerechtfertigt.

Beharrliche Pflichtverletzung als Entlassungsgrund

Gemäß § 27 Z 4 AngG und § 82 f GewO 1859 kann eine Entlassung dann ausgesprochen werden, wenn trotz vorangegangener Verwarnung mit dem Hinweis, dass eine erneute Privatnutzung zur Entlassung führen kann, trotzdem noch Internet, E-Mail oder Telefon für Privatzwecke genutzt wird.

Beispiel: Ein Filialleiter versendet trotz der ausdrücklichen Weisung, keine privaten Mails in der Arbeit zu versenden, und erfolgter Verwarnung, 261 private Mails – Entlassung gerechtfertigt.