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WEKA (aga) | News | 06.12.2011

Ermittlung der Beitragsgrundlage bei Nettolohnvereinbarungen

Da der Entgeltbegriff des § 49 Abs. 1 ASVG an den arbeitsrechtlichen Begriff anknüpft, ist unter Entgelt das Bruttoentgelt zu verstehen.

Die Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte ist in der Regel der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen (§ 44 Abs 1 ASVG). Als Arbeitsverdienst gilt gemäß § 44 Abs 1 Z 1 ASVG bei pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1, 3, 4 und 6 ASVG.

Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält (§ 49 Abs 1 ASVG).

Da der Entgeltbegriff des § 49 Abs 1 ASVG an den arbeitsrechtlichen Begriff anknüpft, ist unter Entgelt im Sinne dieser Bestimmung das Bruttoentgelt zu verstehen. Das schließt freilich nicht aus, dass dem Dienstvertrag eine Nettolohnvereinbarung zugrundegelegt wird, da eine solche vom arbeitsrechtlichen Standpunkt aus nicht unzulässig ist. Der Beitragsbemessung und auch dem gegebenenfalls in Betracht zu ziehenden Günstigkeitsvergleich mit dem kollektivvertraglichen Anspruchslohn ist in einem solchen Fall das entsprechend errechnete Bruttoentgelt zugrundezulegen (VwGH 2007/08/0045, 22.12.2010).

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