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Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer beruflichen Fortbildung bei Verwendung eines Firmenautos
Ist der volle oder der halbe Sachbezug anzusetzen, wenn der Dienstnehmer mehr bzw weniger als 6.000 km Privatkilometer pro Jahr - exklusive Fahrten zwischen Wohnung und Bildungsstätte - fährt?
Fall 1: Mehr als 6.000 km für Privatfahrten (exkl. Fahrten Wohnung - Bildungsstätte)
Der Dienstnehmer kann ein Firmenfahrzeug auch für private Zwecke nutzen. Für die Privatnutzung wird ihm ein Sachbezug von EUR 600,- pro Monat zugerechnet. Der Dienstgeber trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Firmenfahrzeug.
Der Dienstnehmer absolviert am Wochenende ein Masterstudium, welches im Zusammenhang mit seiner ausgeübten Tätigkeit steht. Er fährt dafür jeweils am Wochenende mit dem Firmen-KFZ zur Fachhochschule
Laut Fahrtenbuch beträgt das Ausmaß der privat zurückgelegten Kilometer:
- 12.000 km für Fahrten zur Fortbildungsstätte
- 10.000 Km für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Der Dienstnehmer macht im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für die Fahrten zur Fachhochschule Fahrtkosten in Höhe von EUR 5.040,- (=12.000 km x EUR 0,42) als Werbungskosten geltend.
Auf Grund des Fahrtenbuchs ist zu prüfen, in welchem Ausmaß private Fahrten vorliegen. Bei den am Wochenende mit dem Firmenwagen unternommen Fahrten zur Fachhochschule handelt es sich - aus Sicht des Dienstgebers - um Privatfahren des Dienstnehmers.
Laut Fahrtenbuch legt der Arbeitnehmer bereits ohne Fahrten zur Ausbildungsstätte mehr als 6.000 km für Privatfahrten zurück. Aus diesem Grund ist beim Arbeitnehmer der volle Sachbezug (max EUR 600,- monatlich) anzusetzen.
Hinweis
Gem § 4 Abs 1 der SachbezugswerteVO ist beim Arbeitnehmer, der ein Firmen-KFZ für Privatfahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benützen kann, ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges maximal EUR 600,-monatlich anzusetzen. Beträgt die monatliche Fahrtstrecke im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km ist nur der halbe Sachbezugswert (0,75 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des KFZ maximal EUR 300,- monatlich) anzusetzen.
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder damit verwandten beruflichen Tätigkeit sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich den Aufwand trägt. Dem Dienstnehmer entsteht jedoch kein Aufwand für die beruflich veranlassten Fahrten zur Fortbildungsstätte. Aus diesem Grund können für diese Fahrten keine Werbungskosten berücksichtigt werden.
Fall 2: Weniger als 6.000 km für Privatfahrten (exkl. Fahrten Wohnung - Bildungsstätte)
Ein Dienstnehmer absolviert eine achtwöchige steuerlich anerkannte Fortbildung. Er fährt jeweils am Wochenende mit dem Firmenfahrzeug zur Fortbildungsstätte.
Laut Fahrtenbuch beträgt das Ausmaß der privat zurückgelegten Kilometer:
- 1.600 km für Fahrten zur Fortbildungsstätte
- 5.900 Km für Privatfahrten
Der Dienstnehmer macht im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für die Fahrten zur Fachhochschule Fahrtkosten in Höhe von EUR 672,- (=1.600 km x EUR 0,42) als Werbungskosten geltend.
Der Dienstnehmer legt im Jahr nur 5.900 km an Privatfahrten (einschließlich Fahrten Wohnung Arbeitsstätte) zurück.
Aus Sicht des Dienstgebers erfolgt jedoch die Berücksichtigung des vollen Sachbezugs, da es sich bei den am Wochenende unternommen Fahrten zur Fachhochschule - aus Sicht des Dienstgebers - um Privatfahren handelt.
Eine Berücksichtigung der Werbungskosten des Dienstnehmers im Zusammenhang mit der Fortbildung kann daher erst im Rahmen der Veranlagung erfolgen. Im Rahmen der Veranlagung sind daher die Aufwendungen zur Fortbildungsstätte im Ausmaß des halben Sachbezugs als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Quelle: Entwurf des Lohnsteuerprotokolls 2012