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WEKA (aga) | News | 09.06.2011

Freie Dienstnehmer und Bildungskarenz

Die Frage, ob freie Dienstnehmer eine Bildungskarenz in Anspuch nehmen können und grundsätzlich einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld haben, hat der VfGH bejaht.

Definition Bildungskarenz

Bildungskarenz ist die Möglichkeit für Arbeitnehmer, sich bis zu einem Jahr von der Arbeit freistellen zu lassen, um an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen zu können, ohne dass ein bestehendes Arbeitsverhältnis aufgelöst werden muss.

Freie Dienstnehmer

Gemäß § 1 Abs 1 lita AlVG unterliegen Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, der Arbeitslosenversicherungspflicht. Freie Dienstnehmer (§ 4 Abs 4 ASVG), die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, sind Dienstnehmern gleichgestellt (§ 1 Abs 8 AlVG).

Freie Dienstnehmer sind jedoch nicht vom Anwendungsbereich des AVRAG erfasst, weshalb sie keine Karenzierungsvereinbarung im Sinne des § 26 Abs 1 AlVG abschließen können.

Weiterbildungsgeld

Nach der mit 1. Jänner 2008 erfolgten Gleichstellung freier Dienstnehmer, die für sie zu einer Gleichstellung auch hinsichtlich der Beitragspflicht führt, mit den übrigen Dienstnehmern und mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung des VfGH ist jedoch davon auszugehen, dass auch freie Dienstnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld haben.

Gem § 26 Abs 5 AlVG ist eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen wie eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.

Freie Dienstnehmer haben die Möglichkeit, eine Karenzierung zu Bildungszwecken im Rahmen des allgemeinen Zivilrechts zu vereinbaren. § 26 Abs 5 AlVG ist - auch im Hinblick darauf, dass in § 11 AVRAG systematisch verfehlt sozialversicherungsrechtliche Regelungsinhalte aufgenommen wurden - verfassungskonform so zu verstehen, dass auch solche vertragliche Karenzierungsvereinbarungen „gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen“ gleichzusetzen sind. Dieses Ergebnis wird durch den Umstand bestätigt, dass die Gleichstellung von freien Dienstnehmern erst nach der Einfügung des Abs 5 in § 26 AlVG vorgenommen wurde, die in Reaktion auf das Erkenntnis VfSlg 16.207/2001 erfolgte.