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Geringfügig Beschäftigte – Neuerungen bei Ausstellung eines Lohnzettels ab 1.1.2017
Die Abschaffung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze bringt auch Neuerungen bei der Ausstellung eines Lohn- und Gehaltszettels bei geringfügig Beschäftigten mit sich.
Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat vereinbart werden, sind bei Übermittlung der Lohnzettel SV eigens zu kennzeichnen. Zusätzlich ist auch jeweils ein zeitraumbezogener Lohnzettel SV zu erstellen, wenn der geringfügig Beschäftigte vom selben Dienstgeber im Jahr mehrfach beschäftigt wird.
Beispiel: Lohnzettel – Geringfügige Beschäftigung, kürzer als ein Monat vereinbart
Variante 1:
Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis 1: 15.02 bis 18.02
Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis 2: 25.02 bis 28.02
Lohnzettel SV 02/2017, getrennt nach geringfügigen Beschäftigungsverhältnis 1 und 2
Variante 2:
Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis 1: 15.02 bis 18.02
Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis 2: 28.02 bis 03.03
Lohnzettel SV 02/2017 für geringfügiges Beschäftigungsverhältnis 1
Lohnzettel SV 02–03/2017 für geringfügiges Beschäftigungsverhältnis 2
Besondere BeschäftigungsformenVertiefende Informationen zum Thema Geringfügige Beschäftigte finden Sie im WEKA Praxishandbuch "Besondere Beschäftigungsformen".
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