Dokument-ID: 790096

WEKA (aga) | News | 20.10.2015

Geringfügigkeitsgrenze und Teilzeitbeschäftigung

Die jährliche Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze kann dazu führen, dass das Entgelt eines Teilzeitbeschäftigten unter die Geringfügigkeitsgrenze fällt. Bleibt der Teilzeitbeschäftigte dennoch vollversichert?

Die jährliche Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze kann dazu führen, dass das Entgelt eines Teilzeitbeschäftigten unter die Geringfügigkeitsgrenze fällt. Der Teilzeitbeschäftigte bleibt in diesem Fall dennoch vollversichert.

Der Teilzeitbeschäftigte (nicht der Arbeitgeber) hat allerdings die Möglichkeit bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres das Ausscheiden aus der Vollversicherung bei der zuständigen Gebietskrankenkasse zu beantragen. Der Wechsel wird mit dem auf den Antrag folgenden Kalendermonat wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist der Arbeitnehmer nur mehr unfallversichert.

Beispiel: Teilzeitbeschäftigung und Geringfügigkeitsgrenze

2015

Der Teilzeitbeschäftigte erhält ein monatliches Bruttogehalt von EUR 410,–.

Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze beträgt EUR 405,98. Da die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, liegt eine Vollversicherung vor.

01.01.2016

Der Teilzeitbeschäftigte erhält weiterhin ein monatliches Bruttogehalt von EUR 410,–.

Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze beträgt EUR 415,72. Obwohl die monatliche Geringfügigkeitsgrenze unterschritten wird, bleibt der Teilzeitbeschäftigte vollversichert.

Der Arbeitnehmer kann aber bis 30.06.2016 einen Antrag auf Ausscheiden aus der Vollversicherung bei der zuständigen GKK stellen. Der Wechsel wird mit dem auf den Antrag folgenden Kalendermonat wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist der Arbeitnehmer nur mehr unfallversichert.