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WEKA (aga) | News | 02.08.2012

Große und kleine Pendlerpauschale in Verbindung mit Werkverkehr

Wird ein Arbeitnehmer überwiegend im Werkverkehr (§ 26 Z 5 EStG) befördert, dann steht ihm nach der Rechtsprechung des UFS die kleine und auch die große Pendlerpauschale nicht zu. Es gibt jedoch eine Ausnahme.

Der Anspruch auf eine Pendlerpauschale ist abhängig von der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und dem zeitlichen Überwiegen im Lohnzahlungszeitraum.

Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und der kleinen bzw großen Pendlerpauschale sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Für die Inanspruchnahme der Pendlerpauschale hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Pendlerpauschale abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto zu nehmen.

Die Pendlerpauschale ist auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet.

Grundregel

Wird der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Werkverkehr (§ 26 Z 5 EStG) befördert, dann steht ihm nach der Rechtssprechung die kleine und auch die große Pendlerpauschale nicht zu.

Ausnahme

Erwachsen dem Arbeitnehmer für die Beförderung im Werkverkehr Kosten, dann sind diese bis zur Höhe der kleinen bzw großen Pendlerpauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen (UFS, RV/2772-W/10, 19.06.2012).

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