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Dokument-ID: 275902

WEKA (aga) | News | 14.06.2011

Höhe der Pendlerpauschale bei Umweg um Kind in den Kindergarten zu bringen

Ein Dienstnehmer wählt auf der Fahrt ins Büro einen kleinen Umweg mit dem eigenen PKW um sein Kind in den Kindergarten zu bringen. Steht die große Pendlerpauschale zu?

Wählt ein Dienstnehmer einen längeren Weg zur Arbeitsstätte mit dem eigenen PKW um sein Kind in den Kindergarten zu bringen, so ist das für die Beurteilung, ob die große oder kleine Pendlerpauschale zusteht ohne Bedeutung.

Die Gewährung der großen Pendlerpauschale ist ausschließlich nach objektiven Kriterien der Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels zu beurteilen (vgl. UFS 21.5.2008, RV/0261-F/08; 21.1.2011, RV/0529-F/10).

Es ist ausschließlich auf die Wegstrecke Wohnort - Arbeitsstätte abzustellen.

Die gesetzliche Bestimmung stellt ausschließlich auf die Wegzeiten und -strecken zwischen Wohnort und Arbeitsstätte ab, dies auch dann, wenn dadurch keine Möglichkeit bestehen würde, das Kind in den Kindergarten zu bringen. Diese Aufwendungen sind ausschließlich privater Natur, welche die steuerliche Belastung des Diesntnehmers nicht beeinflussen können.

Weitere Infos zur Pendlerpauschale

Die Pendlerpauschale (§ 16 Abs 1 Z 6 EStG) steht grundsätzlich nur dann zu, wenn

  • entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst (kleine Pendlerpauschale)
  • oder die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens zwei Kilometer beträgt (große Pendlerpauschale).

In zeitlicher Hinsicht müssen die entsprechenden Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum überwiegend gegeben sein.

Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln ist nur dann gegeben,

  • wenn zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (z.B. bei Nachtarbeit) verkehrt (Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit),
  • im Falle einer dauernden starken Gehbehinderung (Unzumutbarkeit wegen Gehbehinderung) sowie
  • wenn folgende Wegzeiten überschritten werden (Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit)

Einfache Wegstrecke

Zumutbare Wegzeit

unter 20 km

1,5 Stunden

ab 20 km

2 Stunden

ab 40 km

2,5 Stunden

Die Wegstrecke bemisst sich im Falle der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels nach den Tarifkilometern zuzüglich Anfahrts- oder Gehwege zu den jeweiligen Ein- und Ausstiegsstellen. Im Falle der Unzumutbarkeit ist die kürzeste Straßenverbindung heranzuziehen.


Die Wegzeit umfasst die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeiten (bei Anschlüssen) usw

Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei Ermittlung der Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels (z.B. Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug statt Autobus) auszugehen.

Darüber hinaus ist eine optimale Kombination zwischen Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel (z.B. Park and Ride) zu unterstellen.