Dokument-ID: 678680

WEKA (aga) | News | 07.07.2014

Höhere Pendlerpauschale in schulfreien Zeiten?

Der Anspruch auf eine Pendlerpauschale ist abhängig von der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und dem zeitlichen Überwiegen im Lohnzahlungszeitraum.

Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Darüber hinaus stehen Werbungskosten in Form der Pendlerpauschale zu, wenn

  • entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst ("kleine Pendlerpauschale“ oder „Entfernungspauschale") oder
  • die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens 2 Kilometer beträgt ("große Pendlerpauschale“ oder „Unzumutbarkeitspauschale").

Unzumutbarkeit ist jedenfalls anzunehmen, wenn Massenbeförderungsmittel für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte entweder gar nicht oder nicht zu den erforderlichen Zeiten zur Verfügung stehen.

Es steht jedoch nicht automatisch die große Pendlerpauschale zu, wenn an schulfreien Tagen oder in den Schulferien weniger öffentliche Verkehrsmittel unterwegs sind. Ausschlaggebend ist, dass Verkehrsverbindungen (und sei es auch nur eine auf der Hinfahrt und eine auf der Rückfahrt) bestehen, die bei der gegebenen Arbeitszeit für eine grundsätzliche Nutzung in Betracht kommen (BFG 16.04.2014, RV/4100104/2012).