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WEKA (aga) | News | 11.08.2020

Home-Office und Essensmarken

Die zahlreichen Neuerungen und Ausnahmeregelungen während der Corona-Krise werden bei der nächsten Lohnabgabenprüfung noch für viel Diskussionsstoff sorgen. Dazu zählt auch die abgabenfreie Behandlung von Essensmarken bei Home-Office.

Essensbons oder Essensmarken, die der Arbeitnehmer für freie oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb oder außerhalb des Betriebes in Gaststätten einlösen kann, sind bis zu einem Wert von EUR 4,40 pro Arbeitstag steuer- und sozialversicherungsfrei (vgl Rz 93 LStRL; § 3 Abs 1 Z 17 EStG, § 49 Abs 3 Z 12 ASVG).

Für die Steuerbefreiung muss die Mahlzeit im Betrieb (zB Werksküche, Kantine) oder in der Gaststätte eingenommen werden. Löst nun der Arbeitnehmer im Homeoffice die Essensbons oder Essensmarken bei einem Lieferservice ein, so sind die obigen Voraussetzungen für die Abgabenfreiheit (keine Konsumation in einer Gaststätte bzw im Betrieb) nicht erfüllt.

Essensbons oder Essensmarken bis zu einem Betrag von EUR 1,10 pro Arbeitstag, die auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden können, die nicht sofort konsumiert werden müssen, bleiben jedoch auch bei Homeoffice abgabenfrei.