© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Dokument-ID: 678752

WEKA (aga) | News | 08.07.2014

Ist die Beschimpfung als "Obertrottel" ein Entlassungsgrund?

In der Regel stellt eine erhebliche Ehrenbeleidigung einen Entlassungsgrund nach § 27 Z 6 AngG dar. Aber es gibt Ausnahmen.

Eine erhebliche Ehrverletzung verliert aber den Charakter eines Entlassungsgrundes, wenn die Umstände des Falles die Beleidigung als noch entschuldbar erscheinen lassen.

Wenn eine grobe Ehrenbeleidigung nur infolge einer gerechtfertigten Entrüstung des betreffenden Arbeitnehmers über ein unmittelbar vorausgegangenes Verhalten des Beleidigten in einer den Umständen nach entschuldbaren oder wenigstens verständlichen Weise erfolgt, fehlt es an der Voraussetzung für eine gerechtfertigte Entlassung. Im Falle einer verständlichen Erregung oder Entrüstung ist die Schuldintensität derart gering, dass dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des betreffenden Arbeitnehmers zumutbar ist.

Im konkreten Fall wurde die - erhebliche - Ehrenbeleidigung der entlassenen Arbeitnehmerin noch als entschuldbar erachtet, da das Arbeitsklima ohnehin schon angespannt war und die Arbeitnehmerin durch unzutreffende Behauptungen des Arbeitgebers in eine sehr belastende Situation gebracht worden war (OGH, 9ObA21/14z, 26.02.2014).