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Dokument-ID: 907257

WEKA (aga) | News | 14.04.2017

Ist ein Urlaubszuschuss bei Beendigung eines Dienstverhältnisses zurückzuzahlen?

Dieser Beitrag klärt die Frage, ob bereits erhaltene Sonderzahlungen bei Beendigung des Dienstverhältnisses seitens des Dienstnehmers rückzuerstatten sind.

Entfällt nach den Bestimmungen eines Kollektivvertrags der Anspruch auf eine aliquote Sonderzahlung, wenn das Dienstverhältnis seitens des Dienstnehmers durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund gelöst wird oder wenn er entlassen wird, bedeutet dies, dass ein bereits erhaltender Urlaubszuschuss auch ohne ausdrückliche Rückzahlungsverpflichtung zurückzuzahlen ist (9 ObA 97/08t, 8 ObS 2/04s). Regelt hingegen der Kollektivvertrag die Frage der anteilsmäßigen Rückverrechnung ausdrücklich, kommt eine Rückverrechnung nur in den im Kollektivvertrag vorgesehenen Fällen in Betracht (8 ObS 2/04s, 9ObA146/16k).

Beispiel

Die Kollektivvertragsparteien haben nicht nur geregelt, dass der Anspruch auf den (aliquoten) Teil des Urlaubszuschusses bei berechtigter Entlassung oder unberechtigtem vorzeitigem Austritt entfällt, sondern auch eine Regelung über die Rückzahlung eines bereits erhaltenen, insofern aber noch nicht „verdienten“ Urlaubszuschusses getroffen.

Der Urlaubszuschuss ist dann, wenn der Arbeitnehmer berechtigt entlassen wird oder unberechtigt vorzeitig austritt, zur Gänze und dann, wenn das Dienstverhältnis durch Arbeitnehmerkündigung endet, anteilsmäßig, dh im Verhältnis des zu viel bezahlten Anteils zurückzuzahlen. Wird eine gänzliche oder anteilige Rückzahlungspflicht aber nur bei bestimmten Beendigungsarten angeordnet, ergibt sich daraus die Absicht der Kollektivvertragsparteien, im Falle einer anderen Beendigungsart (zB Arbeitgeberkündigung) dem Arbeitnehmer die volle Sonderzahlung zu belassen. In einem solchen Fall ist der ausbezahlte Urlaubszuschuss vom Arbeitnehmer weder zur Gänze noch anteilig zurückzuzahlen.