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WEKA (aga) | News | 29.08.2013

Ist eine Bildungskarenz nach einer Elternteilzeit möglich?

Voraussetzung für den Abschluss einer Bildungskarenz ist, dass ein ununterbrochenes sechsmonatiges arbeitslosenversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Auf Grund des ASRÄG 2013 gilt ab 1. Juli 2013 für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld die Voraussetzung einer ununterbrochenen sechsmonatigen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung. Personen, die sich in einer Mutterschafts- oder Väterkarenz befinden und im Anschluss daran eine Bildungskarenz vereinbart haben, können die neuen Voraussetzungen nicht erfüllen und wären vom Weiterbildungsgeldbezug ausgeschlossen, ohne dass sie die Möglichkeit gehabt hätten, entsprechend anders zu disponieren.

Daher gilt diese Voraussetzung nicht für Personen, die sich aufgrund einer vor dem 1. Jänner 2017 erfolgten Geburt in einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG befunden haben und binnen sechs Monaten nach dem Ende einer solchen Karenz eine Bildungskarenz antreten (ARÄG 2013).