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WEKA (aga) | News | 18.02.2020

Jahressechstel NEU: Berücksichtigung der SV-Beiträge bei Aufrollung

Erfahren Sie in diesem Beitrag, wie die SV-Beiträge aufzuteilen sind, wenn die Kontrollsechstelberechnung einen Sechstelüberhang ergibt.

Nach § 77 Abs 4a EStG hat der Arbeitgeber in Fällen, in denen mehr als ein Sechstel der zugeflossenen laufenden Bezüge nach § 67 Abs 1 EStG begünstigt behandelt wurde, die sonstigen Bezüge bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges verpflichtend aufzurollen und den Überhang nach dem Lohnsteuertarif (§ 67 Abs 10 EStG) zu versteuern.

Sind sonstige Bezüge aufgrund der Aufrollung nachzuversteuern, so ist hinsichtlich der Nachversteuerung mit der zuletzt gewährten Sonderzahlung zu beginnen. Neu aufzuteilen sind in diesem Fall auch die SV-Dienstnehmeranteile.

Fallen für die sonstigen Bezüge nur teilweise oder keine SV-Beiträge an, weil die jeweilige SV-Höchstbeitragsgrundlage überschritten wird, so sind die Beiträge vorrangig bei jenem Bezugsbestandteil in Abzug zu bringen, der innerhalb des Jahressechstels mit dem festen Satz versteuert wird. Die restlichen SV-Beiträge sind bei jenen Bezugsbestandteilen zu berücksichtigen, die infolge einer Sechstelüberschreitung zum Tarif zu versteuern sind (vgl LStR 2002 Rz 1123, sowie BMF-Info 2020-0.010.833).