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WEKA (aga) | News | 02.03.2015

Kann die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nach einer Bildungskarenz gleichzeitig vereinbart werden?

Eine Bildungskarenz kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab dem 7. Arbeitsmonat des Arbeitnehmers für die Dauer von mindestens 2 Monaten bis maximal 1 Jahr gegen Entfall des Entgeltes vereinbart werden.

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichzeitig eine Bildungskarenz und eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Beendigung der Bildungskarenz, so ist dies aus arbeitsrechtlicher Sicht zulässig (OLG Wien 18.11.2014, 9 Ra 86/14).

Weitere Informationen zum Thema

Bildungskarenz

Folgende Schwerpunkte werden in diesem Fachbeitrag behandelt:

  • Neuerlicher Anspruch auf Bildungskarenz
  • Einkünfte aus einem Dienstverhältnis während der Bildungskarenz
  • Kündigungsschutz
  • Dienstverhältnisbeendigung während der Bildungskarenz
  • Erkrankung während Bildungskarenz
  • Abrechnung bei Beginn/Ende einer Bildungskarenz während eines Kalendermonats
  • Abrechnung bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses während der Bildungskarenz
  • Wechsel Bildungsteilzeit – Bildungskarenz
  • Bildungskarenz nach Elternteilzeit