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WEKA (aga) | News | 15.02.2013

Kann ein Arbeitgeber Ausbildungskosten für eine wertlose Ausbildung vom Arbeitnehmer zurückfordern?

Unter Ausbildungskosten versteht man die vom Dienstgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung, die dem Dienstnehmer Spezialkenntnisse vermittelt, die dieser auch bei anderen Dienstgebern verwerten kann.

Eine Rückforderung von Ausbildungskosten ist nur dann möglich, wenn eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorliegt, aus der auch die konkrete Höhe der zu ersetzenden Ausbildungskosten hervorgeht (OGH, 21.12.2011, 9ObA125/11i).

Beispiel aus der Praxis

Ein Dienstnehmer besuchte auf Kosten des Dienstgebers einen Lotus-Notes-Kurs. Dieser hatte sich zuletzt auf den Aufbau von firmeninternen Computernetzwerken und auf Vernetzungen von Computern spezialisiert. Dabei hatte er auch mit Lotus Notes allerdings mit Vorversionen und nur als Benutzer, gearbeitet. Es stellte sich heraus, dass die Schulung keine Schulung für Anwender des Systems, sondern für Systemadministratoren war.

Der Dienstnehmer selbst hatte keine Administratorenberechtigung, da die Systemadministration im Unternehmen von einer externen Firma durchgeführt wird.

Die anderen Kursteilnehmer waren hingegen Administratoren anderer Firmen. Die Fachkenntnisse des Dienstnehmers reichten nicht aus, um dem Kurs überhaupt folgen zu können.

Ausbildungskosten sind die vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann (§ 2d Abs 1 AVRAG).

Für die Frage, ob Ausbildungskosten iSd § 2d AVRAG vorliegen, ist ausschlaggebend, ob die dem Arbeitnehmer vermittelten Kenntnisse auf dem Arbeitsmarkt verwertbar sind bzw ob er dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, weil seine Fähigkeiten zunehmen und seine Berufschancen auf dem Arbeitsmarkt steigen. Dies ist im obigen Beispiel nicht der Fall.

Eine für den Arbeitnehmer völlig wertlose, weil nicht verständliche Ausbildung kann nicht als „erfolgreich“ absolvierte Ausbildung iSd § 2d AVRAG qualifiziert werden. In diesem Fall kann der Arbeitgeber die Kosten für die Ausbildung trotz einer Ausbildungskostenrückzahlklausel nicht vom Arbeitnehmer zurückfordern (OGH 27.11.2012 8 ObA 51/12a).

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Weiterführende Informationen zum Thema Ausbildungskosten finden Sie auf dem Portal Personalverrechnung online.