Dokument-ID: 692855

WEKA (aga) | News | 08.09.2014

Kann ein Dienstnehmer mit einem befristeten Dienstverhältnis gekündigt werden?

In der Regel endet ein befristetes Arbeitsverhältnis durch Zeitablauf. Besteht die Möglichkeit einen Dienstnehmer trotzdem zu kündigen?

Grundsätzlich kann auch bei einem befristeten Dienstverthältnis eine beiderseitige Kündigungsmöglichkeit vertraglich vereinbart werden. Dabei sind aber die gesetzlichen Kündigungsfristen und Kündigungstermine einzuhalten (OGH 23.07.2014, 8 ObA 3/14w).

Beispiel:

Im Dienstvertrag wird vereinbart, dass das Dienstverhältnis vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 befristet ist. Es wird auch vereinbart, dass sowohl Dienstgeber als auch Dienstnehmerin das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen können.

Die Dienstnehmerin geht mit 09.01.2015 in den Krankenstand. Der Dienstgeber kündigt die Dienstnehmerin am 08.03.2015 zum 08.04.2015.

Die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit ist zulässig. Es darf nur kein Missverhältnis zwischen der Gesamtdauer der Befristung und der Kündigungsmöglichkeit bestehen.

Nicht eingehalten wurden aber die Kündigungsbestimmungen des § 20 Abs 2 AngG. Das Dienstverhältnis endet zwar am 08.04.2015, doch der Dienstnehmerin steht eine Kündigungsentschädigung bis zum 30.06.2015 zu, weil der Dienstgeber das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen frühestens zu diesem Zeitpunkt hätte kündigen können (OGH 23.07.2014, 8 ObA 3/14w).