Dokument-ID: 923235

WEKA (aga) | News | 03.07.2017

Kann eine Wiedereingliederungsteilzeit vorzeitig beendet werden?

Seit 01.07.2017 kann die neue Wiedereingliederungsteilzeit in Anspruch genommen werden. Der Beitrag beschäftigt sich mit der wichtigen Frage, ob eine vorzeitige Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit möglich ist.

Voraussetzungen

Seit 01.07.2017 können Arbeitnehmer nach einer langen Krankheit eine Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von bis zu sechs Monaten beantragen.

Voraussetzungen sind:

  • das Vorliegen eines mindestens sechswöchigen Krankenstands im selben Arbeitsverhältnis
  • das Arbeitsverhältnis muss vor dem Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit mindestens drei Monate gedauert haben
  • eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit nach erfolgter Beratung der beiden Vertragsparteien durch fit2work
  • das während der Wiedereilgliederungsteilzeit gebührende monatliche Entgelt muss über der SV-Geringfügigkeitsgrenze liegen
  • ein Wiedereingliederungsplan

Auch allfällige Karenzzeiten sowie alle Zeiten des Krankenstands sind auf die Mindestbeschäftigungsdauer anzurechnen.

Gespräche über eine Wiedereingliederungsteilzeit, Beratungsgespräche mit fit2work und die Erstellung des Wiedereingliederungsplans können bereits während des Krankenstands des Arbeitnehmers begonnen werden. Der Wiedereingliederungsplan ist im Rahmen der Beratung durch fit2work zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbaren, eine ausdrückliche Zustimmung von fit2work ist jedoch nicht erforderlich.

Arbeitszeitreduktion

Die Vereinbarung über die Herabsetzung der Arbeitszeit bleibt jedoch bis zur Gesundung des Arbeitnehmers und Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes schwebend unwirksam.

Die Arbeitszeitreduktion kann somit frühestens ab dem auf die Zustellung der Bewilligung der Geldleistung folgenden Tag erfolgen. Der Verlauf der jeweils monatlich festgelegten Arbeitszeiten muss innerhalb des Wiedereingliederungszeitraumes ansteigen oder gleichbleiben. Der Arbeitnehmer kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Normalarbeitszeit schriftlich verlangen, wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist. Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches der Wiedereingliederungsteilzeit an den Arbeitgeber erfolgen.

Die geleistete Arbeitszeit muss – bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit – 50 % bis 75 % des bisherigen Umfangs betragen. Möglich ist es daher, die Wiedereingliederungsteilzeit zunächst im Ausmaß von weniger als 50 % zu beginnen, wenn die Arbeitszeitreduktion während der gesamten Wiedereingliederungsteilzeit im Durchschnitt zwischen 50 % und 75 % beträgt. Die wöchentliche Arbeitszeit während der Wiedereingliederungsteilzeit darf 12 Stunden nicht unterschreiten. Bei der Festlegung dieser abweichenden Verteilung der Arbeitszeit darf das Stundenausmaß 30 % der ursprünglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht unterschreiten.

Überdies muss das während der Wiedereingliederungsteilzeit gebührende monatliche Entgelt über der SV-Geringfügigkeitsgrenze liegen. Innerhalb des Kalendermonats darf die vereinbarte Arbeitszeit ungleichmäßig verteilt werden, wenn das vereinbarte Arbeitszeitausmaß im Durchschnitt eingehalten und das vereinbarte Arbeitszeitausmaß in den einzelnen Wochen jeweils nicht um mehr als 10 % unter- oder überschritten wird.

Vorzeitige Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit

Wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist, kann der Arbeitnehmer eine vorzeitige Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit und Rückkehr zur ursprünglichen Normalarbeitszeit schriftlich verlangen. Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches an den Arbeitgeber erfolgen.

Entfällt der Anspruch auf Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes, endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem der Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag (d.h. mit Ende des Kalendermonats, in dem der Entziehungsgrund eingetreten ist).

Gratis-Dokument: Was Sie zur Wiedereingliederungsteilzeit wissen müssen

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Kranke Mitarbeiter wieder ins Boot holen: Wiedereingliederungsteilzeit

Sie erfahren in diesem umfassenden Fachbeitrag, was Sie bei der Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit unbedingt beachten müssen - Von den Voraussetzungen, die ein Mitarbeiter erfüllen muss, bis hin zu einer möglichen vorzeitigen Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit.

Inkl. der Änderungen, die gemäß einer Novelle mit 1. Juli 2018 in Kraft treten sollen!

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