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WEKA (red) | News | 28.06.2017

Kann man auch für Teilzeitbeschäftigte den Beschäftigungsbonus geltend machen?

Unternehmen mit Sitz oder einer Betriebsstätte in Österreich können einen Beschäftigungsbonus beantragen, wenn sie ab 01.07.2017 einen zusätzlichen Arbeitsplatz im Ausmaß von mindestens 38,5 Wochenstunden schaffen.

Der Beschäftigungsbonus kann in der Regel auch für Teilzeitbeschäftigte in Anspruch genommen werden. Dabei ist zu beachten, dass das Mindestbeschäftigungsausmaß von insgesamt 38,5 Wochenstunden erreicht wird. Daher sind zumindest zwei neue Teilzeitarbeitsplätze zu schaffen, um das Mindestbeschäftigungsausmaß zu erfüllen und den Beschäftigungsbonus beantragen zu können.

Für Teilzeitbeschäftigte kann jedoch nur die Förderung in Anspruch genommen werden, wenn diese der Vollversicherungspflicht (KV, UV, PV) unterliegen und nicht geringfügig beschäftigt sind.

Beispiel

Der Unternehmer stellt zwei neue Teilzeitbeschäftigte ein, wobei mit Teilzeitbeschäftigten A eine Wochenarbeitszeit von 21,5 Stunden und mit Teilzeitbeschäftigten B eine Wochenarbeitszeit von 17 Stunden vereinbart wird.

Da die Summe beider Teilzeitbeschäftigten das Mindestbeschäftigungsausmaß von 38,5 Stunden erreicht, kann der Beschäftigungsbonus beantragt werden.

Hinweis

Eine Änderung des Arbeitszeitausmaßes ist möglich, jedoch darf das Mindestbeschäftigungsausmaß von 38,5 Stunden nicht unterschritten werden, da ansonsten der Beschäftigungsbonus verloren gehen kann.

In der Regel muss der Antrag auf Förderung online unter www.beschaeftigungsbonus.at binnen 30 Kalendertagen ab Beginn der Pflichtversicherung gestellt werden. Davon ausgenommen sind Teilzeitarbeitsverhältnisse, die zusammen das erste "Vollzeitarbeitsverhältnis" bilden. In diesen Fällen kann der Nachweis auch nach Ablauf von 30 Tagen erfolgen.

Beispiel

Ein Unternehmer stellt zwei neue Teilzeitbeschäftigte mit 01.08.2017 bzw 01.10.2017 ein. In Summe bilden die beiden Teilzeitbeschäftigten das erste "Vollzeitarbeitsverhältnis". Der Antrag auf Förderung ist daher bis spätestens 31.10.2017 zu stellen.

Der Beschäftigungsbonus ersetzt 50 % der bezahlten Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge) von zusätzlichen Dienstverhältnissen in einem Unternehmen für die Dauer von drei Jahren. Der Bonus wird einmal jährlich im Nachhinein durch die Austria Wirtschaftsservice (aws), der Förderbank des Bundes, ausbezahlt.

Folgende Lohnnebenkosten, die vom Dienstgeber zu tragen sind (Dienstgeberbeiträge), werden gefördert:

  • Krankenversicherungsbeitrag
  • Unfallversicherungsbeitrag
  • Pensionsversicherungsbeitrag
  • Arbeitslosenversicherungsbeitrag
  • IESG-Zuschlag
  • Wohnbauförderungsbeitrag
  • Beitrag zur Mitarbeitervorsorge
  • Kommunalsteuer
  • DB-Beitrag zum FLAG
  • Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ)

Nicht gefördert werden:

  • Nachtschwerarbeitsbeitrag
  • U-Bahn Steuer
  • Verzugszinsen, Säumniszuschläge, Verwaltungsstrafen, Beitragszuschläge und Ordnungsbeiträge

Die förderungsfähigen Lohnnebenkosten sind jedoch durch die jährliche ASVG-Höchstbeitragsgrundlage pro gefördertem Dienstverhältnis begrenzt. Lohnnebenkosten, die die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage übersteigen, werden nicht gefördert.

(Quelle: Homepage der aws, www.beschaeftigungsbonus.at)