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Dokument-ID: 603484

WEKA (aga) | News | 24.07.2013

Kein halber Sachbezugswert für die Privatnutzung eines Firmenautos wenn Aufzeichnungen nicht überprüfbar sind!

Ein halber Sachbezug kann angesetzt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Fahrtstrecke für die nicht beruflich veranlassten Fahrten im Jahr nicht mehr als 500 km monatlich beträgt.

Voller Sachbezug

Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein firmeneigenes Kfz für Privatfahrten zu benützen, dann sind als monatlicher Sachbezug 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kfz (einschließlich USt und NOVA), max EUR 600,– anzusetzen. Als Privatfahrten gelten auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Familienheimfahrten.

Halber Sachbezug

Wird das firmeneigene Kfz nachweislich (zB durch Führung eines Fahrtenbuches) im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten (einschließlich Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte) nicht mehr als 500 km monatlich benützt, dann sind als monatlicher Sachbezug 0,75 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kfz (einschließlich USt und NOVA), max EUR 300,– anzusetzen.

Fahrtenbuch

In der Verwaltungspraxis und in der Spruchpraxis des UFS wird die Auffassung vertreten, dass der Nachweis für eine geringere private Nutzung als durchschnittlich 500 km pro Monat auch durch andere Beweismittel als ein Fahrtenbuch erfüllt werden kann, um den halben Betrag des Sachbezugs ansetzen zu können.

So könne zB die Jahreskilometerleistung um diejenigen Kilometerleistungen gemindert werden, die laut Reisekostenabrechnungen etc zweifelsfrei als betrieblich veranlasste Fahrten zu klassifizieren sind.

Ist der verbleibende Betrag – die Privatfahrten – somit geringer als 6.000 km, könne davon ausgegangen werden, dass der halbe Sachbezugswert zustehe.

Sinnvollerweise sollte aber der Nachweis in Form eines Fahrtenbuches erfolgen.

Ein Fahrtenbuch hat zumindest das Datum, die Dauer, den Beginn und das Ende, das Ziel und den Zweck jeder einzelnen Fahrt festzuhalten. Eintragungen müssen somit geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden.

Ein Fahrtenbuch als Beweismittel für den halben Sachbezugswert muss somit also fortlaufend geführt werden, mit allen notwendigen Angaben, die für das Nachvollziehen der zurückgelegten Strecken notwendig sind.

Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei gilt nur dann als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden.

Wesentlich ist jedoch, dass diese Aufzeichnungen überprüfbar und nachprüfbar sind.

Gelingt der Nachweis, dass im Jahr nicht mehr als 6.000 km privat gefahren wurden, nicht, dann kommt es zu einer Zurechnung des vollen Sachbezugswertes – eine Glaubhaftmachung genügt hier nicht (UFS, RV/0548-G/09, 03.07.2013).