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Keine SV-Meldung in Papierform
Ab 1.1.2014 sind für Unternehmen in der Rechtsform von juristischen Personen sowie für eingetragene Personengesellschaften (OG, KG) keine SV-Meldungen in Papierform mehr zugelassen.
Anmeldung
Grundsätzlich ist ein zweistufiges Meldeverfahren vorgesehen. Vor Arbeitsantritt ist eine Mindestangaben-Anmeldung notwendig, die Vollanmeldung kann dann bis zu sieben Tage nach Beginn der Pflichtversicherung erfolgen.
Mindestangaben-Anmeldung
Die Mindestangaben-Anmeldung erfolgt über das System ELDA des Hauptverbandes. In Ausnahmefällen zB wegen Unzumutbarkeit, kann
- per Fax: 05 78 07-61 (Formular „ Mindestangaben-Anmeldung “)
- telefonisch: 05 78 07-60
- postalisch bzw durch Boten (Formular „ Mindestangaben-Anmeldung “)
angemeldet werden. Alle anderen Anmeldungen sind unzulässig, insbesondere kann die Meldung nicht mittels SMS erfolgen.
Die Mindestangaben-Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:
- Die Dienstgeberkontonummer
- Den Namen und die Sozialversicherungsnummer oder das Geburtsdatum des neuen Dienstnehmers
- Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme
Vollanmeldung
Die Vollanmeldung sollte ebenfalls über ELDA erfolgen, nur wenn weder Dienstgeber noch Lohnverrechner über einen PC verfügen oder der/die PC’s ausgefallen sind, kann eine Vollanmeldung über einen Datenträger, ein Fax oder auf Papier erfolgen. Im Formular sind Angaben über Geringfügigkeit oder Nicht-Geringfügigkeit der Beschäftigung, Beginn der Mitarbeitervorsorgekasse, Entgelt, Gesetze, denen das Arbeitsverhältnis unterliegt und Art der Beschäftigung (Angestellter, Arbeiter, Freier Dienstnehmer) vorgesehen.
Neuerung ab 1.1.2014
Für juristische Personen sowie eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) sind SV-Meldungen (Anmeldungen, Änderungsmeldungen) in Papierform (mit Ausnahme der Mindestangaben-Anmeldung) nicht mehr zuzulässig.
Meldungen, die außerhalb der elektronischen Datenfernüberübertragung übertragen werden, gelten künftig als nicht erstattet iSd § 111 Abs 1 Z 1 ASVG (Ordnungswidrigkeit) sowie 113 Abs 1 Z 1 und 2 ASVG (Beitragszuschlag).