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WEKA (aga) | News | 03.06.2011

Konkurrenzklauseln - Zahlungen einer Konventionalstrafe sind Werbungskosten

Eine Konkurrenzklausel kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Die Zahlung einer Vertragsstrafe (Konventionalstrafe) und die damit im Zusammenhang stehenden Prozesskosten stellen Werbungskosten dar.

Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Konkurrenzklauseln

Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Konkurrenzklauseln sind (§ 36 AngG):

  • Arbeitnehmer darf nicht minderjährig sein.
  • Beschränkung muss sich auf die Tätigkeit im Geschäftszweig des Arbeitgebers beziehen und darf den Zeitraum von einem Jahr nicht übersteigen.
  • Beschränkung darf nach Gegenstand, Zeit oder Ort und im Verhältnis zu dem geschäftlichen Interesse, das der Arbeitgeber an ihrer Einhaltung hat, keine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Arbeitnehmers enthalten.
  • Das gebührende Entgelt des Arbeitnehmers für den letzten Monat des Dienstverhältnisses muss das Siebzehnfache der täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) übersteigen. Für 2012 beträgt dieser Grenzwert EUR 2.397,–.

Zahlungen einer Konventionalstrafe als Werbungskosten

Muss der Dienstnehmer bei Verletzung der Konkurrenzklausel eine Konventionalstrafe leisten, so ist diese Zahlung beruflich veranlasst und dient der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Die Zahlung zur Erfüllung der Vertragsstrafe (Konventionalstrafe) und die damit im Zusammenhang stehenden Prozesskosten stellen Werbungskosten dar.