Dokument-ID: 495253

WEKA (aga) | News | 03.12.2012

Konventionalstrafe eines Dienstnehmers

Kann ein Dienstnehmer nach seiner Kündigung zur Zahlung einer Konventionalstrafe verpflichtet werden, wenn dieser arbeitsbezogene Daten und Aufzeichnungen auf seinem privaten Handy nicht löscht?

Ein Dienstnehmer wurde zur Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe eines Monatsentgelts verpflichtet, weil er nach der Kündigung durch den Dienstgeber entgegen der vereinbarten Belegrückgabepflicht, Rechnungskopien, Auftragsmuster und EDV-Material nicht zurückgestellt, arbeitsbezogene Daten und Aufzeichnungen wie etwa Kundenadressen auf seinem privaten Handy und in seinem Notizbuch nicht gelöscht und unmittelbar nach der Kündigung Unterlagen des Dienstgebers in einem Konkurrenzunternehmen verwendet hatte.

Nach der Rechtsprechung des OGH (22.9.2012, 9 ObA 110/12k) kann dieser Verstoß des Dienstnehmers eine Konventionalstrafe nach sich ziehen.

Die Pönalvereinbarung knüpfte nicht an einen Verstoß gegen ein Konkurrenzverbot, sondern an eine Verletzung der Pflicht zur Rückgabe bestimmter Unterlagen und Daten an, womit sich ein Arbeitgeber vor deren nachvertraglicher Weiterverwendung durch den Arbeitnehmer schützen will. In vergleichbarer Weise unterliegt selbst eine - den Arbeitnehmer in der Regel stärker einschränkende - Geheimhaltungsvereinbarung über echte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht dem Konkurrenzklauselbegriff, weil sie den Arbeitnehmer nicht an einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Geschäftszweig seines bisherigen Arbeitgebers hindert. Sie ist damit in weitergehendem Ausmaß als nach den §§ 36 f AngG zulässig. Eine in der Belegrückgabeverpflichtung begründete ungerechtfertigte Knebelung der Beklagten für ihr wirtschaftliches und soziales Fortkommen ist nicht ersichtlich. Erwägungen zu einer Umgehung des § 37 AngG oder einer Sittenwidrigkeit der Vereinbarung sind insoweit verfehlt.