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Kündigungsschutz bei mündlicher Vereinbarung von Elternteilzeit
Führt ein nur mündlich gestelltes Elternteilzeitbegehren einer Dienstnehmerin trotz des Schriftlichkeitsgebots des § 15j MSchG dennoch zum Kündigungsschutz?
Ist der Dienstnehmer noch nicht drei Jahre betriebszugehörig oder beschäftigt der Betrieb weniger als 21 Arbeitnehmer, so besteht die Möglichkeit einer vereinbarten Elternteilzeitbeschäftigung (§ 15i MSchG, § 8a VKG). Diese kann maximal bis zum Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes dauern. Der Elternteilzeitwunsch ist dem Dienstgeber unter Angabe von Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der beabsichtigten Elternteilzeitbeschäftigung fristgerecht, schriftlich bekannt zu geben (§ 15j Abs 3 MSchG).
Ein nur mündlich gestelltes Teilzeitbeschäftigungsbegehren einer Dienstnehmerin nach dem MSchG führt trotz des Schriftlichkeitsgebots des § 15j MSchG dennoch zum Kündigungsschutz, wenn sich der Arbeitgeber auf Verhandlungen über dieses Begehren einlässt, es letztlich zu einer Vereinbarung über die Teilzeit kommt und am objektiven Erklärungswillen, eine Teilzeitbeschäftigung nach den Bestimmungen des MSchG zu vereinbaren, kein ernster Zweifel bestehen kann.
Muster
Elternteilzeit - Antrag des Dienstnehmers
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