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Dokument-ID: 281586

WEKA (bli) | News | 07.07.2011

Kündigungsschutz gemäß MSchG ohne schriftlichen Antrag auf Elternteilzeit?

Der OGH beschäftigte sich neulich mit der Frage, ob der Kündigungsschutz gemäß § 15n Abs. 1 MSchG auch dann greift, wenn es keine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin über Elternteilzeit gab.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall kam die Arbeitnehmerin frühzeitig aus ihrer Karenz zurück und wurde Teilzeit für 20 Wochenstunden bei der beklagten Partei beschäftigt. Die Teilzeitvereinbarung zwischen den Parteien erfolgte mündlich. Der Arbeitnehmerin war zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst, dass sie gemäß dem Mutterschutzgesetz Anspruch auf Elternteilzeit hätte.

Der Arbeitgeber wusste jedoch, dass die Arbeitnehmerin wegen der Betreuung ihres Kindes nur mehr Teilzeit arbeiten könne und dass die Zuverdienstgrenze nach dem KBGG nicht überschritten werden dürfe, was von Arbeitgeber auch berücksichtigt wurde.

Ein paar Monate darauf wurde die Arbeitnehmerin gekündigt. Diese klagte daraufhin beim Arbeits- und Sozialgericht, wo ihre Klage jedoch mit der Begründung abgewiesen wurde, dass es sich um eine einfache Teilzeitvereinbarung iSd § 19d AZG gehandelt habe und somit kein besonderer Kündigungsschutz vorgelegen hätte.

Wie hat der OGH dazu entschieden?

OGH: Elternteilzeit liegt auch ohne schriftlichen Antrag vor

Laut OGH ist ein schriftliches Verlangen auf Elternteilzeit nicht zwingend erforderlich, sofern sich der Arbeitgeber auf ein mündliches Verlangen einlässt. Im vorliegenden Fall hat die Arbeitnehmerin ihrem Arbeitgeber bereits vor ihrer Karenz mitgeteilt, dass sie danach wieder als Teilzeitkraft arbeiten wolle. Dem Arbeitgeber war der Umstand also bekannt, dass die Arbeitnehmerin ihr Kind selbst betreute, ebenso wie dass sie während ihrer Teilzeitbeschäftigung die Zuverdienstgreneze des KBGG nicht überschreiten dürfe. Aufgrund dessen und weil die Klägerin die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Elternteilzeit gemäß § 15h MSchG erfüllte, lag laut OGH eine Vereinbarung über Elternteilzeit nach dem Mutterschutzgesetz vor. Außerdem wäre es Aufgabe des Arbeitgebers gewesen, die Arbeitnehmerin darauf hinzuweisen, dass sie Anspruch auf Elternteilzeit hat.

Somit ist die ausgesprochene Kündigung unwirksam, da es sich um eine kündigungsgeschützte Elternteilzeit handelte. D.h. es lag der Kündigungsschutz gemäß § 15n Abs MSchG vor, auch wenn die Arbeitnehmerin selbst zum Zeitpunkt der Teilzeittätigkeit nichts von ihrem Anspruch auf Elternteilzeit wusste.

Quelle: OGH vom 26.05.2011, 9 Ob A 80/10w