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Dokument-ID: 529145

WEKA (bli) | News | 25.01.2013

Kurzarbeit: Neu ab 1. Jänner 2013

Mit dem Jahreswechsel kam es zu Neuerungen bezüglich der Kurzarbeit, unter anderem werden die Arbeitgeberanteile für die Sozialversicherung ab sofort unter bestimmten Voraussetzungen schon ab dem 5. Monat übernommen. Was ist noch neu?

Mit BGBl I Nr 3/2013 wurde das Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) geändert und das führt zu Neuerungen bei der Kurzarbeit. Dies soll sowohl Verbesserungen für Unternehmen als auch für ArbeitnehmerInnen bringen.

Die wichtigsten Änderungen kurz zusammengefasst sind:

  • Bei Kurzarbeit erhöht sich die Beihilfe ab sofort bereits ab dem fünften Monat (bisher erst ab dem siebenten Monat) um die aufgrund der besonderen Beitragsgrundlage erhöhten Aufwendungen des Dienstgebers für die Beiträge zur Sozialversicherung, unter der Voraussetzung, dass die Beihilfe spätestens bis Ende 2013 gewährt wurde. Bei Kurzarbeit mit Qualifizierung wird dies bereits von Beginn an abgegolten (§ 37b Abs 3 AMSG, § 37c Abs 4 AMSG).
  • Verlängerung der Kurzarbeit bis zu einer Gesamtdauer des Beihilfenbezuges von insgesamt 24 Monaten zulässig, wenn die Beihilfe bis spätestens Ende 2013 gewährt wurde (§ 37b Abs 4 AMSG, § 37c Abs 6 AMSG)
  • Wechsel von Kurzarbeit zu Kurzarbeit mit Qualifizierung ab sofort möglich (§ 37b Abs 3 AMSG, § 37c Abs 4 AMSG)

Die Änderungen traten bereits mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Quelle:

BGBl I Nr 3/2013