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WEKA (aga) | News | 11.11.2011

Kurzarbeit in wirtschaftlich schwierigen Zeiten

Das Gespenst einer Wirtschaftskrise spukt wieder durch die Medien. Die Konjunkturaussichten sind nicht rosig. Bei der letzten Wirtschaftskrise nutzten viele Arbeitgeber das Arbeitszeitmodell "Kurzarbeit".

Kurzarbeit ist die befristete Herabsetzung der Normalarbeitszeit und des Arbeitsentgeltes auf Grundlage einer arbeits- und lohnrechtlichen Vereinbarung (Sozialpartnervereinbarung).

Die Einführung der Kurzarbeit erfolgt aufgrund einer arbeitsrechtlichen Regelung, die wie folgt getroffen werden kann:

  • in Einzelvereinbarungen, die mit jedem der betroffenen Dienstnehmer gesondert abgeschlossen werden müssen, oder
  • bei Bestehen eines Betriebsrates durch eine Betriebsvereinbarung.
  • Fallweise wird eine vorübergehende Herabsetzung der Arbeitszeit bereits in einzelnen Kollektivverträgen (KV) vorgesehen (diese eröffnen jedoch - wenn überhaupt - meist nur die Möglichkeit einer einseitigen Herabsetzung der Arbeitszeit um maximal 1/5, daher bei einer 40-Stundenwoche eine Reduktion auf 32 Stunden).

Kurzarbeitsbeihilfe

Bei vorliegen bestimmter Voraussetzungen wird ein Teil des entfallenen Arbeitsentgeltes durch eine AMS-Beihilfe ausgeglichen. Die Arbeitnehmer erhalten vom Arbeitgeber anstelle des Arbeitsverdienstes für jede Ausfallstunde eine Kurzarbeitsunterstützung. Durch die Förderung des AMS werden dem Arbeitgeber die Kosten der Kurzarbeitsunterstützung in Höhe der pro Ausfallstunde festgelegten Pauschalsätze ersetzt.

Unternehmen, die einen Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe stellen, müssen sich in vorübergehenden, nicht saisonbedingten, wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, welche ihre Ursache in einem Ausfall von Aufträgen, von betriebsnotwendigen Zulieferungen und Betriebsmitteln oder Ähnlichem haben. Diese Auftragsausfälle oder Ähnliches müssen auf unternehmensexterne Umstände zurück zu führen sein, die das Unternehmen nur schwer oder überhaupt nicht beeinflussen kann.

Unternehmen, die eine Kurzarbeitsbeihilfe beantragen wollen, müssen rechtzeitig die regionale Geschäftsstelle des AMS von den bestehenden Beschäftigungsschwierigkeiten verständigen.

Qualifizierungsbeihilfe

Daneben gewährt das AMS auch eine Qualifizierungsbeihilfe bei Kurzarbeit. Ziel dieser Qualifizierungsbeihilfe ist, neben der Vermeidung von Arbeitslosigkeit, die ausfallende Arbeitszeit für sinnvolle Qualifizierungen zu nutzen. Die Arbeitnehmer erhalten vom Arbeitgeber anstelle des Arbeitsverdienstes für jede für Qualifizierung verwendete Ausfallstunde eine Qualifizierungsunterstützung. Durch die Förderung des AMS werden dem Arbeitgeber die Kosten der Qualifizierungsunterstützung in Höhe der pro Ausfallstunde festgelegten Pauschalsätze ersetzt.

Kurzarbeit und Sozialversicherung

Während des Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung und Qualifizierungsunterstützung bleibt die Pflichtversicherung nach dem ASVG aufrecht. Die Beiträge richten sich nach der letzten Beitrags- bzw Bemessungsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit.

Wenn Sie wissen wollen, wie die Beitragsgrundlage ermittelt wird,

  • wenn im Monat vor Einführung der Kurzarbeit Überstunden geleistet wurden,
  • wenn aufgrund einer längeren Krankheit nicht mehr den vollen Krankenentgeltanspruch zusteht,
  • wenn die Kurzarbeit während eines laufenden Monats begonnen wird,
  • bei einem Wechsel von Voll- auf Teilzeitbeschäftigung bzw umgekehrt

dann finden Sie im Fachbeitrag „Kurzarbeit“ weitere Informationen zu diesem Thema.