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WEKA (aga) | News | 12.09.2012

Letzte Möglichkeit in das System "Abfertigung Neu" zu wechseln

Bis zum 31.12.2012 besteht die Möglichkeit eines Wechsels zwischen den Abfertigungssystemen „alt“ und „neu", wenn es eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt.

Übertritt ins System Abfertigung „Neu“

Für bereits bestehende Arbeitsverhältnisse zum 01.01.2003 gelten grundsätzlich die bisherigen Abfertigungsbestimmungen weiter. Ein Wechsel ins neue Abfertigungssystem zu einem bestimmten zu vereinbarenden Stichtag ist durch Teilübertritt (= Einfriervariante) oder Vollübertritt möglich. Für den Wechsel ins neue Abfertigungssystem ist eine schriftliche Einzelvereinbarung zwingend erforderlich. Im Kollektivvertrag bzw der Betriebsvereinbarung können lediglich die Rahmenbedingungen des Übertritts geregelt werden. Schriftliche Übertrittsvereinbarungen, die bereits zu einem vor dem 01.01.2003 liegenden Zeitpunkt abgeschlossen wurden, sind zulässig und wirksam, sofern der Beginn der Geltung des Übertritts frühestens mit dem Tag des In-Kraft-Tretens des BMSVG (01.01.2003) festgelegt wurde (OGH 27.5.2008, 8 ObA 31/08d).

Bis zum 31.12.2012 besteht die Möglichkeit eines Wechsels zwischen den Abfertigungssystemen „alt“ und „neu", wenn es eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt. Dabei bestehen bzw bestanden zwei Möglichkeiten des Übertrittes:

  • Teilübertritt und
  • Vollübertritt.

Teilübertritt

Bei einem Teilübertritt werden alle Abfertigungsanwartschaften, die der Arbeitnehmer im Abfertigungssystem Alt erworben hat, eingefroren. Das bedeutet, dass alle Dienstzeiten, die der Arbeitnehmer bisher (also bis zum Übertragungsstichtag) erworben hat, bestehen bleiben und daher weiterhin dem bisherigen (alten) Abfertigungssystem unterliegen. Ab dem Übertragungsstichtag können keine weiteren Dienstzeiten erworben werden, sondern der Arbeitgeber hat für diesen Mitarbeiter ab dem Zeitpunkt des Übertrittes monatliche Beiträge in die MV-Kasse zu leisten. Für einen solchen Teilübertritt ist keine zeitliche Beschränkung vorgesehen, dh ein solcher Teilübertritt kann auch noch nach dem 31. Dezember 2012 vereinbart werden.

Vollübertritt

Hier vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber, dass auf Grundlage der bisher erworbenen Dienstzeiten im alten Abfertigungssystem ein sog Übertragungsbetrag an eine MV-Kasse einbezahlt wird. Dieser Übertragungsbetrag ist quasi eine Abschlagszahlung für die bisher erworbenen Abfertigungsmonate. Für einen Vollübertritt gilt die zehnjährige Übergangsfrist, somit ist ein Vollübertritt nur bis zum Ende des Kalenderjahres 2012 zulässig, danach nicht mehr. Für wen ein solcher Vollübertritt Sinn macht, sollte daher rasch handeln, um eine Vereinbarung mit dem Dienstgeber zu treffen.

Gesetzliche Voraussetzungen

Für einen Vollübertritt gibt es einige gesetzliche Voraussetzungen:

  • Einzelvereinbarung: Zunächst muss es eine zwingende schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geben, die vor allem den Übertragungsbetrag beinhalten muss, den der Dienstgeber leistet. Dieser Übertragungsbetrag darf niedriger sein als die am Übertragungsstichtag bereits erworbenen gesetzlichen Abfertigungsanwartschaften;
  • Überweisung: der Übertragungsbetrag muss binnen längstens fünf Jahren an die MV-Kasse überwiesen werden. Zudem muss der vereinbarte Übertragungsbetrag jährlich mit mindestens einem Fünftel überwiesen werden, dazu kommen noch Rechnungszinsen von 6 % pro Jahr des noch aushaftenden Übertragungsbetrages. Vorzeitige Überweisungen sind natürlich zulässig. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss der vereinbarte Übertragungsbetrag natürlich vorzeitig und zur Gänze überwiesen werden. Dies gilt nicht, wenn das Dienstverhältnis wegen Arbeitnehmerkündigung, verschuldeter Entlassung oder einem unberechtigten vorzeitigen Austritt endet.