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WEKA (aga) | News | 28.05.2011

Montageprivileg: Übergangslösung für 2011 und 2012

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 30.09.2010 das Montageprivileg (§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG) mit Ablauf des 31.12.2010 als verfassungswidrig aufgehoben. Im Bugetbegleitgesetz 2011 sieht der Gesetzgeber jedoch eine Übergangslösung für die Steuerfreiheit vor.

Der abrupte Wegfall der Steuerbefreiung für Einkünfte aus bestimmten Auslandstätigkeiten (Montageprivileg) ab 2011 stellt sowohl für die betroffenen Arbeitnehmer als auch die betroffenen Arbeitgeber eine erhebliche Härte dar.

Arbeitnehmer, die bis zum Außerkrafttreten Bezüge auf Grundlage des § 3 Abs 1 Z 10 EStG in der bisherigen Fassung steuerfrei erhalten haben, durften auf den (Weiter-)Bestand der Rechtslage vertrauen und im Hinblick darauf disponieren.

Überdies kann die Steuerfreiheit in den Kalenderjahren 2011 und 2012 regelmäßig nicht durch eine entsprechende Lohnerhöhung ausgeglichen werden, da auch die Arbeitgeber in der Regel in längerfristigen Vertragsverhältnissen stehen, für die die Steuerfreiheit einen Kalkulationsbestandteil darstellt, dessen Wegfall nicht durch Preisanpassungen ausgeglichen werden kann.

Im Hinblick darauf soll daher eine nur auf die Jahre 2011 und 2012 befristete Übergangsregelung geschaffen werden:

  • im Kalenderjahr 2011 sollen zwei Drittel der bisher steuerfreien Einkünfte,
  • im Kalenderjahr 2012 ein Drittel der bisher steuerfreien Einkünfte steuerfrei bleiben.

Betriebe im Sinne von § 3 Abs 1 Z 10 EStG sind Betriebe und Betriebsstätten eines in der EU, einem EWR-Staat oder der Schweiz ansässigen Arbeitgebers, oder in der EU, in einem EWR-Staat oder der Schweiz gelegene Betriebsstätten eines in einem Drittstaat ansässigen Arbeitgebers.
Begünstigte Tätigkeiten sind die Bauausführung, Montage, Montageüberwachung, Inbetriebnahme, Instandsetzung und Wartung von Anlagen, die Personalgestellung anlässlich der Errichtung von Anlagen durch andere Betriebe im Sinne der lit c sowie die Planung, Beratung und Schulung, soweit sich alle diese Tätigkeiten auf die Errichtung von Anlagen im Ausland beziehen, weiters das Aufsuchen und die Gewinnung von Bodenschätzen im Ausland. Als Ausland im Sinne dieser Bestimmung gilt jeder Staat außer Österreich.

Durch das Abstellen auf den EU-/EWR-Raum wurde den unionsrechtlichen Bedenken des VwGH und des VfGH Rechnung getragen. Auf Grund der Definition der begünstigten Bezüge soll sichergestellt werden, dass die Befreiung auf das Kommunalsteuergesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz in den Jahren 2011 und 2012 auch nur im genannten Ausmaß (66 % bzw 33 %) durchschlägt.

Die begünstigte Tätigkeit muss jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgehen.

Die Gesetzwerdung des Budgetbegleitgesetzes 2011 bleibt abzuwarten.