Dokument-ID: 275887

WEKA (aga) | News | 14.06.2011

Nachweis für geringeren Sachbezugswert bei einem Firmenwagen

Die Berücksichtigung eines halben Sachbezugwertes erfordert eine glaubwürdige Darstellung der privat zu betrieblich gefahrenen Kilometer. Insbesondere bei lediglich geringfügigem Unterschreiten des relevanten Wertes von 6.000 Jahreskilometern.

Gesetzliche Grundlage

Nach der Sachbezugswerte-VO ist ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich USt und NoVA), maximal EUR 600,- monatlich anzusetzen, wenn dem Arbeitnehmer die Benützung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugs für nichtbetriebliche Fahrten möglich ist. Jedoch ist eine Reduzierung dieses Sachbezuges auf 0,75 % der Anschaffungskosten vorgesehen, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Fahrtstrecke für die nicht beruflich veranlassten Fahrten im Jahr nicht mehr als 500 km monatlich beträgt. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den unterschiedlichen Lohnzahlungszeiträumen seien unbeachtlich (§ 4 Abs 2 Sachbezugswerte-VO).

Führung eines Fahrtenbuches

Der Nachweis für eine geringere private Nutzung als durchschnittlich 500 km pro Monat kann auch durch andere Beweismittel als ein Fahrtenbuch erfüllt werden, um den halben Betrag des Sachbezugs ansetzen zu können.

So könne zB die Jahreskilometerleistung um diejenigen Kilometerleistungen gemindert werden, die laut Reisekostenabrechnungen etc zweifelsfrei als betrieblich veranlasste Fahrten zu klassifizieren sind.
Sei der verbleibende Betrag - die Privatfahrten - somit geringer als 6.000 km, könne davon ausgegangen werden, dass der halbe Sachbezugswert zustehe.

In der Regel wird jedoch der Nachweis in der Form eines Fahrtenbuches erfolgen. Ein Fahrtenbuch hat zumindest das Datum, die Dauer, den Beginn und das Ende, das Ziel und den Zweck jeder einzelnen Fahrt festzuhalten (VwGH 21.10.1993, 92/15/0001).

Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei gilt nur dann als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden.

Eintragungen müssen somit geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden. Ein Fahrtenbuch als Beweismittel für den halben Sachbezugswert muss somit also fortlaufend geführt werden, mit allen notwendigen Angaben, die für das Nachvollziehen der zurückgelegten Strecken notwendig sind.

Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit muss jede betriebliche Fahrt einzeln und nachvollziehbar eingetragen sein, um von der Gesamtkilometerzahl durch Herausrechnen der beruflich gefahrenen Strecke die Summe der privat gefahrenen Kilometer ableiten zu können.

Beispiele
So widerspricht der ordnungsgemäßen Führung eines Fahrtenbuches, dass die Kilometerangaben beim Tanken auf volle 10 km gerundet werden. Ein permanentes Runden bei den Tankfahrten auf volle 10 km schmälert die Aussagekraft des Fahrtenbuches insoweit, als dass allein schon dadurch das Fahrtenbuch kaum noch den realen Kilometerstand widerspiegeln kann und quasi nicht auf seine Plausibilität hin überprüfbar ist.

In einem Fahrtenbuch kann nicht nachvollzogen werden, wie sich die Länge der betrieblich ausgewiesenen Fahrtstrecken zusammensetzen, welche zum Teil viel länger waren als vom Betriebsstättenfinanzamt ermittelt. Das Fahrtenbuch ist weder schlüssig noch nachvollziehbar.

Praxishinweis

Die Berücksichtigung eines halben Sachbezugwertes erfordert eine glaubwürdige Darstellung der privat zu betrieblich gefahrenen Kilometer. Insbesondere bei lediglich geringfügigem Unterschreiten des relevanten Wertes von 6.000 Jahreskilometern (zB 5.790 km) ist ein schlüssiges Vorbringen erforderlich und müssen Ungereimtheiten glaubwürdig aufgeklärt werden (UFS RV/4287-W/09 vom 11.01.2011).