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WEKA (aga) | News | 18.04.2017

Neu ab 01.01.2018 - Die Anmeldung eines Dienstnehmers mittels monatlicher Beitragsgrundlagenmeldung

Die bisherige Beitragsnachweisung und der bisherige Beitragsgrundlagennachweis (SV-Teil des Lohnzettels) entfallen erst ab 01.01.2019. Mit 2018 wird jedoch bereits ein Testbetrieb die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) betreffend eingeführt.

Die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) ist für jeden Versicherten und für jedes Monat mittels ELDA bis zum 15. des Folgemonats zu übermitteln. Die Übermittlung von Jahreslohnzetteln entfällt künftig.

Entfall der Mindestangaben-Anmeldung

Ursprünlich war geplant, dass mit 01.01.2018 die Mindestangaben-Anmeldung durch eine vereinfachte Anmeldung vor Arbeitsantritt ersetzt werden soll, dies wurde nun auf den 01.01.2019 verschoben (§ 689 Abs 1 ASVG, Gesetzesentwurf).

Die vereinfachte Anmeldung hat diejenigen Daten zu umfassen, die für die Durchführung der Versicherung unbedingt erforderlich sind:

  • Beitragskontonummer,
  • Namen und Versicherungsnummer bzw das Geburtsdatum der beschäftigten Person,
  • Tag der Beschäftigungsaufnahme,
  • Versicherungsumfang (Voll- oder Teilversicherung)
  • Beschäftigungsbereich (Arbeiter, Angestellter etc)
  • Beginn der Betrieblichen Vorsorge
  • Freier Dienstvertrag (ja/nein)

Die bisherige Vollanmeldung – innerhalb von sieben Tagen – entfällt.

Nach der Anmeldung ist dem Arbeitnehmer unverzüglich eine Abschrift der SV-Anmeldung auszuhändigen. Ansonsten droht eine Verwaltungsstrafe durch die Bezirksverwaltungsbehörde.

Sämtliche Meldungen sind mittels elektronischer Datenfernübertragung (ELDA) zu erstatten.

In Ausnahmefällen kann eine „Vor-Ort-Anmeldung“ vor Arbeitsantritt mittels Fax oder Telefon erstattet werden. Voraussetzung ist, dass entweder

  • ein wesentlicher Teil der Datenfernübertragungseinrichtung für längere Zeit nachweisbar ausgefallen ist, oder
  • die meldepflichtige Stelle über keinen PC und keinen Internetzugang verfügt

Bei Inanspruchnahme der „Vor-Ort-Anmeldung“ muss binnen sieben Tage nach Beginn der Pflichtversicherung eine elektronische Anmeldung erfolgen.

Redaktions-Update:

Durch Beschluss des Nationalrates vom 26. April 2017, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz erneut geändert wird, kommt es erst mit 01.01.2019 (nicht wie ursprünglich geplant mit 01.01.2018) zur Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM). Die Gesetzwerdung bleibt jedoch noch abzuwarten, es wurde noch kein BGBl kundgemacht.

Laut § 689 Abs 7 des Entwurfes soll jedoch in 2018 bereits vom Hauptverband und den in Betracht kommenden Versicherungsträgern ein Testbetrieb mit Lohnsoftwarehersteller/inne/n sowie ein organisierter Produktionstestbetrieb mit Dienstgebern starten.

Quelle: Parlament.gv.at

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