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WEKA (aga) | News | 23.01.2020

Neuberechnung des Jahressechstels ab 2020

Die zwingende Neuberechnung des Jahressechstels 2020 wird noch für viel Diskussionsstoff bei Lohnabgabenprüfungen sorgen.

Damit die Berechnung des Jahressechstels nicht dazu führen kann, dass insgesamt mehr als ein Sechstel der im Kalenderjahr tatsächlich zugeflossenen laufenden Bezüge als sonstiger Bezug mit den festen Steuersätzen besteuert wird, hat der Arbeitgeber mit dem Kalenderjahr 2020 sicherzustellen, dass maximal ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge nach § 67 Abs 1 EStG besteuert wird.

Der Arbeitgeber hat dies entweder schon durch Modifikationen der Lohnverrechnung während des Jahres (zB im Falle der Auszahlung von Prämien, die vom Vorjahresergebnis abhängen; Modell „Sechsteloptimierung“) oder bei Auszahlung des letzten Bezuges im Kalenderjahr umzusetzen; dh im Dezember oder bei unterjähriger Beendigung des Dienstverhältnisses im Beendigungsmonat (Kontrollrechnung). Diese Kontrollrechnung bzw Aufrollung ist demnach mit dem Dezemberbezug durchzuführen oder, wenn das Dienstverhältnis unterjährig endet, im jeweiligen Beendigungsmonat (vgl LSt-RL Rz 1193b). Bei mehreren Dienstverhältnissen zum selben Arbeitgeber ist jedes Dienstverhältnis gesondert zu beurteilen (vgl LSt-RL Rz 1058). Für Arbeitnehmer in Elternkarenz gibt es jedoch eine Ausnahme.

Nach § 77 Abs 4a EStG hat der Arbeitgeber in Fällen, in denen mehr als ein Sechstel der zugeflossenen laufenden Bezüge nach § 67 Abs 1 EStG begünstigt behandelt wurde, die sonstigen Bezüge bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges verpflichtend aufzurollen und den Überhang nach dem Lohnsteuertarif (§ 67 Abs 10 EStG) zu versteuern.