Dokument-ID: 1064844

WEKA (bli) | News | 28.05.2020

Neuerungen bei der Corona-Kurzarbeit mit 1. Juni 2020

Seit 1. Juni gilt die neue Sozialpartner­verein­barung. Aber gilt diese auch für Verläng­er­ungsanträge? Weiters soll nun unter bestimmten Voraussetzungen eine höhere Arbeitszeit, als in der Vereinbarung grund­sätzlich festgelegt, möglich sein.

Bei der Corona-Kurzarbeit ergeben sich immer wieder Neuerungen. Nun ist durch eine Novelle des Arbeitsmarktservicegesetzes eine Erleichterung der Lohnabrechnung für Unternehmen, die die Corona-Kurzarbeit in Anspruch genommen haben, im Nationalrat beschlossen worden. Aber auch Verbesserungen für Arbeitnehmer, was Bezahlung und Information über die Corona-Kurzarbeit anbelangt, sind darin vorgesehen.

Neue Sozialvereinbarung

Seit 1. Juni 2020 gibt es eine neue Sozialpartnervereinbarung. Diese soll gelten

  • für Erstanträge mit Beginn der Kurzarbeit ab 1.Juni (oder später) sowie
  • für alle Verlängerungsanträge mit Fortsetzung der Kurzarbeit ab 1. Juni (oder später) ab dem 4. Kurzarbeitsmonat.

Hinweis:

Erst- und Verlängerungsanträge, die bereits auf Basis der bisherigen Sozialpartnervereinbarung per 1. Juni (oder später) gestellt wurden, benötigen eine neue Sozialpartnervereinbarung. Sie werden vom AMS verständigt. 

Zum genauen Verfahrensablauf können Sie sich zB auf der Website der WKO informieren: https://www.wko.at/service/aenderungen-corona-kurzarbeit-ab-1-6-2020.html

Eckpunkte der neuen Sozialpartnervereinbarung

Arbeitszeit

  • Die Arbeitszeit muss weiterhin zwischen 10 und 90 % der Arbeitszeit vor der Kurzarbeit liegen, kann aber auch einige Wochen ganz entfallen.
  • Der Arbeitgeber kann unter bestimmten Voraussetzungen eine höhere Arbeitszeit anordnen, als in der Vereinbarung grundsätzlich vereinbart.
  • Unternehmen müssen künftig nicht mehr die Sozialpartner von Arbeitszeitänderungen verständigen. 

Vergütung 

Es bleibt bei der Nettoersatzrate von 80/85/90 %. Wenn in einem Monat mehr geleistet wird, als es diesem Nettoeinkommen entspricht, steht Arbeitnehmern ein entsprechend höherer Lohn zu. 

Information der Arbeitnehmer

Von der Kurzarbeit erfasste Arbeitnehmer erhalten innerhalb eines Monats einen Kurzarbeitsdienstzettel oder eine Kopie der Sozialpartnervereinbarung.

Inkrafttreten

Die neuen Bestimmungen sollen rückwirkend mit 1. März gelten und auch auf bestehende Kurzarbeitsanträge anzuwenden sein.

Die Kundmachung der Novelle bleibt noch abzuwarten.

Eine Empfehlung der WKO für die vorläufige Abrechnung der Corona-Kurzarbeit finden Sie hier.

Quellen:

WKO

Parlamentskorrespondenz Nr 527 vom 27.05.2020

Parlamentskorrespondenz Nr 554 vom 29.05.2020

Novelle des Arbeitsmarktservicegesetzes