© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Dokument-ID: 631238

WEKA (aga) | News | 12.11.2013

Pauschalierte SEG-Zulagen

Die Begünstigung für SEG-Zulagen ist von der Voraussetzung abhängig, dass der Arbeitnehmer die in Rede stehenden Arbeiten tatsächlich verrichtet.

Die Begünstigung für SEG-Zulagen ist von der Voraussetzung abhängig, dass der Arbeitnehmer die in Rede stehenden Arbeiten tatsächlich verrichtet. Der Behörde muss nachgewiesen werden, um welche Arbeiten es sich im Einzelnen gehandelt hat und wann sie geleistet wurden. Zu erbringen ist der Nachweis durch das Lohnkonto und die zugehörigen Grundaufzeichnungen, muss doch den Abgabenbehörden eine entsprechende Überprüfungsmöglichkeit geboten sein. Die spätere Rekonstruierbarkeit, sei es aufgrund nicht näher aufgegliederter Eintragungen im Lohnkonto über ausgezahlte Zulagen, sei es aufgrund von Kollektivverträgen, Dienstplänen, Zeugenaussagen oder nachträglich beigebrachten eidesstättigen Erklärungen der Arbeitnehmer reichen zum Nachweis nicht aus.Nach der jüngeren Rechtsprechung des VwGH kann der Nachweis oder die Glaubhaftmachung eines Sachverhaltes, der unter § 68 Abs 1 iVm Abs 5 EStG fällt, nicht nur durch nachprüfbare Grundaufzeichnungen, sondern auch in anderer Weise erbracht werden.

Die Zahlung pauschaler SEG-Zulagen ist zulässig. Voraussetzung ist, dass die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und die darauf entfallenden Zulagen durch längere Zeit einzeln aufgezeichnet werden. Für daran anschließende Lohnzahlungszeiträume, für die die Pauschale gezahlt wird, bedarf es dann nur mehr des Nachweises, dass sich die Verhältnisse gegenüber dem Zeitraum, für den die Einzelaufzeichnungen geführt wurden, nicht geändert haben (UFS, RV/1343-L/10, 25.01.2013).