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WEKA (aga) | News | 12.06.2011

Pendlerpauschale: Zumutbarkeit der Kombination von PKW-Öffis (park and ride)

Ist dem Dienstnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann steht ihm die große Pendlerpauschale zu. Der Begriff "zumutbar" ist jedoch im EStG nicht geregelt.

Unzumutbarkeit

Unzumutbarkeit liegt vor, wenn ein Massenverkehrsmittel zumindest auf dem halben Arbeitsweg überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit verkehrt. Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels gilt aber auch dann als nicht zumutbar, wenn die Wegzeit unter Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel dreimal so lange dauert als die Wegzeit mit dem eigenen PKW.
Im Nahebereich von bis zu 25 km ist die Benützung des Massenverkehrsmittels auch dann zumutbar, wenn die Gesamtfahrzeit für die einfache Strecke nicht mehr als 90 Minuten beträgt.

Auch bei einer Wegstrecke von mehr als 40 km und einer Wegzeit von mehr als 2,5 Stunden gilt die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht mehr zumutbar.

Wegzeit

Die Wegzeit umfasst die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeiten usw Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei Ermittlung der Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels auszugehen. Darüber hinaus ist - soweit möglich - von einer optimalen Kombination zwischen Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel (z. B. „Park and Ride") auszugehen. Dies gilt auch, wenn dadurch die Fahrtstrecke länger wird.

Beispiel: Zumutbarkeit der Kombinatin von PKW-Öffis (park and ride)

Die Fahrtstrecke von der Wohnung bis zur Arbeitsstätte beträgt mit dem PKW rund 66 km. Der größte Teil der Strecke von A nach B (60 Straßenkilometer) kann aber auch mit den ÖBB (70 Tarifkilometer) zurückgelegt werden. Zwischen diesen Orten verkehren ab 5:00 Uhr in der Früh bis 22:00 Uhr am Abend regelmäßig (in der Hauptverkehrszeit in der Früh und am Abend etwa halbstündlich und darüber hinaus rund jede Stunde) Bahnverbindungen in beide Richtungen.

Die Wegstrecke von der Wohnung zum Bahnhof beträgt rund 6 km (Fahrtzeit mit dem PKW ca 10 Min). Die Wegstrecke vom Bahnhof in B zur Arbeitsstätte beträgt 500 m und ist zu Fuß in 5 bis 10 Minuten zu bewältigen.

Demnach ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels auf dem weitaus überwiegenden Teil der einfachen Fahrtstrecke möglich. Die Überwindung der Fahrtstrecke auf den ersten 6 km mit dem Privat-PKW und der weiteren Fahrtstrecke von 70 km mit dem öffentlichen Verkehrsmittel entspricht der Anordnung des § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG. Somit liegt im Streitfall eine vom Gesetz geforderte Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels „zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke“ nicht vor.

Eine Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit ist bei Benützung des „ Park and Ride"- Systems ebenfalls nicht gegeben. Die Fahrzeit von der Wohnung bis zum Bahnhof in B beträgt maximal 10 Minuten. Die Fahrtzeit mit der Bahn von A nach B beträgt je nach benützter Verbindung zwischen 55 und 75 Minuten. Für die Wegstrecke von rund 500 m vom Bahnhof in B bis zur Arbeitsstätte ist eine Gehzeit von maximal 10 Minuten anzusetzen. Bei der unterstellten Kombination von Individual- und Massenbeförderungsmitteln ist der Dienstnehmer vom Verlassen der Wohnung bis zum Eintreffen in der Arbeitsstätte bei Annahme einer Wartezeit am Bahnhof in A von ca 10 Minuten höchstens 105 Minuten unterwegs. Dies ist weit weniger als die nach der Verwaltungspraxis zumutbare Gesamtzeit von bis zu 2,5 Stunden.

Auch ein Vergleich mit der PKW-Fahrtzeit führt zu keiner Unzumutbarkeit der Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels (Kombination von Massen- und Individualbeförderungsmitteln). Wie bereits oben ausgeführt gilt die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels dann als nicht zumutbar, wenn die Wegzeit unter Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel dreimal so lange dauert als die Wegzeit mit dem privaten PKW. Die Fahrtzeit mit dem PKW von der Wohnung zur Arbeitsstätte ist mit rund 1 Stunde anzusetzen. Die Wegzeit aus der Kombination des eigenen PKW mit dem öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht einmal doppelt so lang, wie die Fahrzeit mit dem privaten PKW. Eine unzumutbar lange Wegzeit liegt daher auch unter diesem Aspekt nicht vor.

Da im Lohnzahlungszeitraum die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel hinsichtlich der weit mehr als der halben Fahrtstrecke zumutbar ist, hat der Dienstnehmer nur Anspruch auf die kleine Pendlerpauschale (UFS RV/0316-I/09 vom 09.05.2011)