© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Dokument-ID: 272537

WEKA (aga) | News | 03.06.2011

Pendlerpauschale bei einem Kalendertag-Lohnzahlungszeitraum

Ist der Kalendertag als Lohnzahlungszeitraum heranzuziehen, muss die Beurteilung, ob eine Pendlerpauschale zusteht, für jeden einzelnen Arbeitstag getroffen werden.

Der Begriff des „Überwiegens“ geht bei einem Kalendertag-Lohnzahlungszeitraum ins Leere. Für jeden Arbeitstag, an dem eine (große oder kleine) Pendlerpauschale zusteht, ist der entsprechende Betrag gem § 16 Abs 1 Z 6 lit b oder c EStG aufgrund der Hochrechnungsvorschrift des § 66 Abs 3 EStG (30 „Lohnsteuertage“ pro Monat) mit 1/30 anzusetzen.

Beispiel:
Ein Dienstverhältnis beginnt am 20. eines Monats, die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt 25 km. In diesem Monat ist an drei Arbeitstagen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels bei der Hin- und Rückfahrt zumutbar, an weiteren vier Arbeitstagen nur bei der Hinfahrt. Es steht daher für drei Tage die kleine Pendlerpauschale in Höhe von EUR 5,25 (630/360 x 3) und für vier Tage die große Pendlerpauschale in Höhe von EUR 15,07 (1.356/360 x 4) zu.