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WEKA (aga) | News | 27.02.2013

Pendlerpauschale bei mehreren Wohnsitzen

Mit der Einführung der neuen Pendlerförderung wird auch die Vorgangsweise bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze im Zusammenhang mit der Pendlerpauschale klarer geregelt. Die Gesetzwerdung bleibt jedoch noch abzuwarten.

Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze soll für die Berechnung der Pendlerpauschale ein Wahlrecht bestehen,entweder den der Arbeitsstätte nächstgelegenen Wohnsitz oder den Familienwohnsitz der Berechnung zu Grunde zu legen.

Voraussetzung für dieses Wahlrecht ist, dass ein Familienwohnsitz vorliegt (Mittelpunkt der Lebensinteressen mit eigenem Hausstand). Ist dies nicht der Fall, ist stets der der Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz für das Pendlerpauschale maßgeblich. Das Pendlerpauschale steht bei Ausübung des Wahlrechtes nur einmal zu.

Die Berücksichtigung von (tatsächlichen) Fahrtkosten aus dem Titel von Familienheimfahrten erfährt durch die Neuregelung der Pendlerpauschale keine Änderung. Wochenpendler, die schon bisher Familienheimfahrten zum Familienwohnsitz bei Vorliegen einer steuerlich maßgebenden doppelten Haushaltsführung (§ 20 Abs 1 Z 2 lit e) berücksichtigen konnten, können daher (weiterhin) ihre tatsächlichen Kosten als Familienheimfahrten steuerlich berücksichtigen. Dafür ist (unverändert) das Vorliegen einer steuerlich anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung erforderlich, nämlich

  • eine Mindestentfernung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort,
  •  das Fehlen einer privaten Veranlassung der doppelten Haushaltsführung sowie
  •  die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort.

Werden Werbungskosten als Familienheimfahrten tatsächlich berücksichtigt, besteht für diese Fahrtstrecke kein Anspruch auf eine Pendlerpauschale.

Beispiele: Mehrere Wohnsitze

Beispiel 1

Ein Arbeitnehmer hat seinen Familienwohnsitz im Ort A, der von seinem Beschäftigungsort B 150 km entfernt liegt. Im Ort B hat er einen weiteren Wohnsitz. Einmal wöchentlich fährt er an seinen Familienwohnsitz.

Die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Familienheimfahrten liegen vor. Werden diese berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale zu.

Beispiel 2

Ein Arbeitnehmer hat seinen Familienwohnsitz im Ort C, der von seinem Beschäftigungsort D 80 km entfernt liegt. Im Ort D hat er einen weiteren Wohnsitz. Einmal wöchentlich fährt er an seinen Familienwohnsitz.

Die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Familienheimfahrten liegen nicht vor, weil eine tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz zumutbar ist. Da der Wohnsitz in C Familienwohnsitz ist, kann dieser Wohnsitz der Berechnung des Pendlerpauschales zu Grunde gelegt werden. In diesem Fall steht dem Arbeitnehmer für vier Fahrten zu seinem Familienwohnsitz ein Pendlerpauschale von einem Drittel zu.

Beispiel 3

Ein Arbeitnehmer bewohnt ein Zimmer in der der elterlichen Wohnung im Ort C (kein eigener Hausstand), der von seinem Beschäftigungsort D 80 km entfernt liegt. Im Ort D hat er einen Wohnsitz, der 1 km vom Beschäftigungsort entfernt ist. Einmal wöchentlich fährt er in die elterlichen Wohnung. Die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Familienheimfahrten liegen nicht vor. Die elterlichen Wohnung stellt auch keinen Familienwohnsitz dar. Die Fahrtstrecke zur elterlichen Wohnung kann daher nicht für die Berechnung des Pendlerpauschales herangezogen werden. Maßgebend für die Berechnung des Pendlerpauschales ist daher die Wohnung am Beschäftigungsort. Für diese Fahrten steht im konkreten Fall kein Pendlerpauschale zu, weil die Mindestentfernungsvoraussetzung nicht vorliegt.

Weitere Informationen zum Thema

Die neue Pendlerförderung ab 1.1.2013

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Pendlerpauschale