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WEKA (aga) | News | 13.02.2012

Pendlerpauschale bei mehreren Wohnsitzen

Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so ist bei der Ermittlung der Höhe der Pendlerpauschale zu klären, von welcher dieser Wohnungen, er überwiegend zur Arbeitsstätte pendelt.

Pendlerpauschale bei mehreren Wohnsitzen

Verfügt ein Arbeitnehmer über mehrere Wohnsitze, so liegt es - nach Ansicht des UFS (RV/3257-W/10, 22.12.2011) innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Arbeitnehmer überwiegend vom nächstgelegenen Wohnsitz zur Arbeitsstätte fährt.

Somit liegt es in der Beweisführungspflicht des Arbeitnehmers, diesen Anscheinsbeweis durch geeignete Nachweise zu widerlegen.

Nachweispflicht

Der mit Vorhalt aufgetragenen Nachweispflicht wird jedoch nicht dadurch entsprochen, dass mit dem Pkw gefahrene Kilometerleistungen oder der Energieverbrauch im Zweithaushalt mit der Bemerkung behauptet wird, dass entsprechende Belegnachweise – wenn es die Abgabenbehörde wolle – vorgelegt werden könnten.

Einem behördlichen Vorhalteverlangen wird nämlich durch ein Beweisanbot in derselben Sache keinesfalls entsprochen. Die Behörde ist aus Gründen der Verfahrenseffizienz nicht dazu verhalten, ein Vorhalteverlangen gegenüber der Partei zu wiederholen, indem sie nochmals erklärt, der strittige Sachverhalt möge durch den angebotenen Beweis nun nachgewiesen werden. In Massenverfahren - wie der Arbeitnehmerveranlagung – ist das Vermeiden von auch bewusst taktisch eingesetzten Verfahrensverzögerungen funktionsrelevant (UFS, GZ RV/3257-W/10, 22.12.2011).

Pendlerpauschale, Voraussetzungen

Dem Arbeitnehmer steht eine Pendlerpauschale zu,

  • wenn der Arbeitsweg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Entfernung von mindestens 20 km umfasst („kleine Pendlerpauschale“) oder
  • die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens 2 km beträgt („große Pendlerpauschale“).

Ist an mehr als der Hälfte der Arbeitstage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum (mehr als zehn Tage im Kalendermonat) die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar, so besteht Anspruch auf die „große Pendlerpauschale“. Die Pendlerpauschale ist auch für Feiertage, für Krankenstandstage und für Urlaubstage zu berücksichtigen. Bei ganzjährigem Karenzurlaub (einschließlich Mutterschutz) liegt während des gesamten Kalenderjahres kein Aufwand für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor, sodass eine pauschale Abgeltung eines derartigen Aufwandes im Wege des Pendlerpauschales nicht in Betracht kommt.

Mehr zum Thema: Neuregelung zur Unzumutbarkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittel