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Pendlerpauschale bei zwei Wohnsitzen
Grundsätzlich werden Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Form des Verkehrsabsetzbetrages bzw der Pendlerpauschale abgegegolten. Doch welcher Wohnsitz wird herangezogen, wenn mehrere Wohnsitze vorliegen?
Liegen mehrere Wohnsitze für die Berechnung der Pendlerpauschale vor, so ist nur ein Wohnsitz maßgeblich, nämlich entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz. Im Kalendermonat kann bei der Berechnung der Pendlerpauschale daher nur ein Wohnsitz zugrunde gelegt werden.
Nach Ansicht des BFG (RV/2101432/2015) muss bei Vorliegen zweier Wohnsitze, jener Wohnsitz für die Berechnung der Pendlerpauschale herangezogen werden, von dem aus die Fahrten zur Arbeit tatsächlich angetreten werden. Mit der Pendlerpauschale soll der tatsächlich erwachsene Aufwand abgegolten werden.