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WEKA (aga) | News | 07.04.2020

Personalabbau während der Corona-Kurzarbeit

In diesem Beitrag erfahren Sie, ob trotz der Corona-Kurzarbeit das Arbeitsverhältnis eines Mitarbeiters beendet werden kann.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, während der Kurzarbeit und einen Monat nach Beendigung der Kurzarbeit keine Mitarbeiter zu kündigen. Dies gilt nicht nur für alle Mitarbeiter, die in Kurzarbeit geschickt wurden, sondern für alle Mitarbeiter eines Unternehmens oder eines Betriebsteils, für den Kurzarbeit angemeldet wurde.

Als Beschäftigtenstand wird der Gesamtbeschäftigtenstand (Arbeiter, Angestellte, Lehrlinge) des Unternehmens, des Betriebes oder des Betriebsteiles verstanden. Die Höhe des Beschäftigtenstandes richtet sich nach dem Zeitpunkt unmittelbar vor Beginn des jeweiligen Kurzarbeitszeitraumes, sofern nicht bereits vorher festgelegte Änderungen berücksichtigt werden. Eine zufällige Unterschreitung des Beschäftigtenstands aufgrund der üblichen betrieblichen Fluktuation ist unerheblich.

Arbeitnehmer, die noch vor Einführung der Kurzarbeit gekündigt wurden und bei denen die Kündigungsfrist in den Zeitraum der Kurzarbeit hineinreicht, bleiben bei der Ermittlung des Beschäftigungsstandes unberücksichtigt. Dies gilt auch für befristete Arbeitsverhältnisse, die vor Einführung der Kurzarbeit begonnen haben und während der Kurzarbeit ablaufen.

Hinweis

Bei der Ermittlung des Beschäftigungsstandes sind geringfügige Beschäftigte nicht zu berücksichtigen.

Wird das Dienstverhältnis eines Arbeitnehmers während der Kurzarbeit

  • aus persönlichen Gründen gekündigt oder
  • einvernehmlich aufgelöst

besteht eine "Auffüllpflicht" des Beschäftigungsstandes. Auffüllpflicht bedeutet, dass für jedes beendete Dienstverhältnis ein neuer Arbeitnehmer eingestellt werden muss. Dies gilt auch für berechtigte vorzeitige Austritte von Arbeitnehmern.

Eine Verminderung des Beschäftigtenstandes ohne Auffüllpflicht kann nur mit Zustimmung des AMS und der zuständigen Gewerkschaft genehmigt werden.

Bei einvernehmlicher Auflösung eines Arbeitsverhältnisses besteht ebenso Auffüllpflicht, außer es hat im Vorfeld eine Beratung des Arbeitnehmers mit der Gewerkschaft oder Arbeiterkammer über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses stattgefunden

Hinweis:

Kündigungen aus betrieblichen Gründen sind während der Kurzarbeit nicht zulässig.

Die Auffüllpflicht besteht in folgenden Fällen nicht:

  • bei Arbeitnehmerkündigung
  • bei berechtigten Entlassungen des Arbeitnehmers