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WEKA (aga) | News | 12.08.2016

SV-Beiträge für geringfügig Beschäftigte

Geringfügig Beschäftigte sind in der Regel nur unfallversichert. Sie können sich aber auf Antrag in der Kranken- und Pensionsversicherung selbst versichern. Doch wie sind diese Beiträge steuerlich zu berücksichtigen?

Gem § 9a Abs 1 ASVG können sich Personen, die von der Vollversicherung oder Teilversicherung ausgenommen und auch sonst weder in der Krankenversicherung noch in der Pensionsversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben, auf Antrag in der Kranken- und Pensionsversicherung selbst versichern. Nach einem Erkenntnis des BFG (RV/2100957/2011) stellen jene Beiträge, die ein geringfügig Beschäftigter gem § 19a ASVG für die Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung leistet, Werbungskosten dar.