© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Dokument-ID: 983536

WEKA (aga) | News | 10.04.2018

Serie: Änderungsmeldungen ab 01.01.2019

Der zweite Teil der Beitragsserie "Die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung" behandelt den Schwerpunkt "Änderungsmeldungen" bei einem Wechsel Voll- zu Teilversicherung.

Der Dienstgeber hat alle versichertenbezogenen Änderungen mit einer Änderungsmeldung innerhalb von sieben Tagen zu melden.

Da entgeltbezogene Änderungen in die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) einfließen, sind ab 01.01.2019 keine Änderungsmeldungen zu

  • Beitragsgruppenumstufung bzw Beitragsgruppenänderung aufgrund des Alters,
  • BV-Beitragszahlungen und
  • Änderungen des Entgelts

mehr notwendig.

Wechsel Voll- zu Teilversicherung

Bei einem Wechsel von Vollversicherung auf Teilversicherung und umgekehrt ist weiterhin eine Änderungsmeldung notwendig. Die Änderung ist für jenen Beitragszeitraum zu melden, für den noch kein mBGM erstattet wurde.

Hinweis

Überprüfen Sie bei der Änderung des Stundenausmaßes, ob ein Wechsel von der Vollversicherung auf Geringfügigkeit (bzw umgekehrt) vorliegt. Wenn sich durch die Reduzierung bzw Erhöhung der Arbeitszeit der Versicherungsstatus "vollversichert" bzw "geringfügig" nicht verändert, müssen die Stundenänderungen nicht gemeldet werden.

Beispiel: Änderung des Stundenausmaßes (Erhöhung)

Bei einem geringfügig beschäftigten Arbeiter wird ab 09.02.2019 das Stundenausmaß der Arbeitszeit erhöht. Das monatliche Entgelt im Februar liegt nun über der Geringfügigkeitsgrenze.
Es muss eine Änderungsmeldung innerhalb von sieben Tagen erstellt werden, da die mBGM für Februar erst am 15. des Folgemonats (März) bei der GKK einlangen muss.

Für welche Änderungen künftig noch eine Meldung zu erfolgen hat, das erfahren Sie in unserem kostenlosen Download!