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WEKA (aga) | News | 18.04.2018

Serie: Die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung im Detail

Der dritte Teil unserer Serie über das neue SV-Meldesystem zeigt Ihnen, was Sie künftig bei der Erstellung und Übermittlung der neuen „monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung“ (mBGM) beachten müssen.

Arten von mBGM

Je nach vereinbarter Beschäftigungsdauer stehen ab 01.01.2019 folgende mBGM zur Verfügung:

  • Für mindestens einen Monat (oder länger) vereinbarte Beschäftigungsverhältnisse (= Regelfall)
  • Für kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigungen
  • Für fallweise Beschäftigte

Wesentlich ist die vor Arbeitsbeginn vereinbarte Beschäftigungsdauer. Es ist immer die der Beschäftigungsdauer entsprechende mBGM zu verwenden. So ist zB bei einer unbefristet vereinbarten Beschäftigung, die innerhalb der Probezeit nach einigen Tagen beendet wird, jedenfalls die mBGM für den Regelfall zu verwenden. Eine fallweise Beschäftigung an einem einzelnen Arbeitstag oder eine kürzer als einen Monat dauernde Beschäftigung wurde im Vorfeld nicht vereinbart und liegt daher nicht vor.

Wird unmittelbar im Anschluss an ein kürzer als einen Monat befristetes Beschäftigungsverhältnis ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis abgeschlossen, muss zum Ende der Befristung eine Abmeldung und die mBGM für kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigungen erstattet werden. Das daran anschließende unbefristete Beschäftigungsverhältnis ist anzumelden und mit der mBGM für den Regelfall abzurechnen.

Mehr zur monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung erfahren Sie in unserem kostenlosen Download!