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WEKA (aga) | News | 29.06.2018

Serie: Neuerungen bei der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung durch das Budgetbegleitgesetz

Im vierten Teil unsere Serie über die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung informieren wir Sie über Neuerungen durch das Budgetbegleitgesetz 2018/19.

Frist zur Vorlage der monatliche Beitragsgrundlagenmeldung

Die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung ist bis spätestens zum 15. des Folgemonats an die Gebietskrankenkasse zu übermitteln. Eine Ausnahme besteht jedoch für Eintritte, die erst nach dem 15. des laufenden Folgemonats erfolgen. In diesen Fällen gilt die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung als rechtzeitig abgegeben, wenn sie bis 15. des übernächsten Monats vorgelegt wird.

Für freie Dienstnehmer, deren Arbeitsverdienst für längere Zeiträume als einen Kalendermonat gebührt, müssen selbstabrechnende Betriebe die mBGM ausnahmsweise erst bis zum 15. des Kalendermonats erstatten, der der Entgeltleistung folgt. Für Vorschreibebetriebe gilt: bezieht sich die Entgeltleistung auf längere Zeiträume als einen Kalendermonat, können auch Vorschreibebetriebe nun die Meldung bis zum Siebenten des Kalendermonats erstatten, der der Entgeltleistung folgt.

Berichtigung der Beitragsgrundlagen

Im Rahmen der neuen mBGM wurde auch festgelegt, dass Selbstabrechner ab 2019 die Beitragsgrundlagen ohne nachteilige Rechtsfolgen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Zeitraums für den die Beitragsgrundlagenmeldung gilt, berichtigen können. Bisher galt für derartige Korrekturen eine Frist von 6 Monaten.

Meldepflichten, die vor dem 1.1.2019 entstanden sind

Im Kalenderjahr 2019 sind für das Jahr 2018 noch die Beitragsnachweisungen für Dezember 2018 und der jährliche Lohnzettel sowie die Lohnzettel bei Beendigung eines Dienstverhältnisses im Dezember 2018 in der bisherigen Form zu übermitteln. Mit 1.1.2019 werden jedoch alle diesbezüglichen gesetzlichen Meldeverpflichtungen durch die neuen Verpflichtungen zur monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung ersetzt, weshalb es keine gesetzliche Grundlage mehr zur Einhaltung dieser Meldungen gibt. Durch die Schaffung einer Übergangsbestimmung gelten nun alle Meldeverpflichtungen (samt Sanktionsbestimmungen) für Beitragszeiträume bis zum Ablauf des 31.12.2018 in der an diesem Tag geltenden Fassung weiter.

Säumniszuschläge

Keine Säumniszuschläge von Jänner bis September 2019

Trotz umfangreicher Vorbereitungen, Softwaretests und Schulungen muss mit Anfangsschwierigkeiten bei der Umstellung auf die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung gerechnet werden, die nicht zu Sanktionen führen sollen. Für Meldeverstöße gemäß § 114 Abs 1 Z 2 bis Z 6 ASVG werden daher im Zeitraum 1.1.2019 bis 31.8.2019 keine Säumniszuschläge vorgeschrieben; nicht sanktionsfrei sind Meldeverstöße in Bezug auf Anmeldungen.

Einführung von Höchstgrenzen für Säumniszuschläge

Bei einer Vielzahl verspäteter monatlicher Beitragsgrundlagenmeldungen bei einem Dienstgeber können sich hohe Summen an Säumniszuschlägen ergeben. Da die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung jeden Monat zu erstatten ist, kann sich bereits bei einer Anhäufung mehrerer kurzer Verspätungen eine hohe jährliche Summe ergeben, die die Betriebe wirtschaftlich schwer belastet.

Es wird daher eine betragliche Höchstgrenze bei der Verhängung von Sanktionen normiert: Erreicht die Summe der Säumniszuschläge in einem Beitragszeitraum je Versicherungsträger das Fünffache der Höchstbeitragsgrundlage (2018: EUR 171,00), so sind damit alle diesbezüglichen Meldeverstöße pauschal abgegolten.