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WEKA (aga) | News | 23.05.2011

Sexuelle Belästigung als Entlassungsgrund

Rechtfertigt eine einmalige anzügliche Bemerkung eines älteren Dienstnehmers gegenüber einem 19-jährigen weiblichen Lehrling eine Entlassung wegen sexueller Belästigung?

Sexuelle Belästigung

Das Auftreten sexueller Belästigung in einem Unternehmen erfordert eine angemessene Reaktion des Dienstgebers. Das Spektrum sexueller Belästigungen ist breit, ebenso das Spektrum möglicher Reaktionen, wie zB

  • Ermahnung
  • Verwarnung
  • Kündigung
  • Entlassung.

Sexuelle Belästigung berechtigt den Dienstgeber zur Auflösung des Dienstverhältnisses. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist jedoch zu beachten. Eine sofortige Entlassung des Belästigers kann gerechtfertigt sein,

  • zum einen, um die sexuell belästigte Person nicht der Gefahr weiterer Übergriffe auszusetzen,
  • zum anderen aber auch, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, nicht für geeignete Abhilfe gesorgt zu haben.

Greift der Dienstgeber zur Entlassung des Belästigers, dann kommt es darauf an, dass die Weiterbeschäftigung unzumutbar ist. Ob eine sexuelle Belästigung bereits als entlassungswürdig zu qualifizieren ist, hängt - wie bei jeder Entlassung - von den Umständen des Einzelfalls ab.

Nach der Rechtssprechung des OGH (9ObA13/10t) rechtfertigt die einmalige verbale Entgleisung eines Dienstnehmers gegenüber einem 19-jährigen weiblichen Lehrling („Du schaust aus, wie waunst 14 Tog durchgschnackselst hättst.“), womit dieser „scherzhaft“ deren zerzaustes Aussehen der Haare kommentieren wollte, noch keine Entlassung.

Es wirkt zwar nicht zugunsten des entlassenen Dienstnehmers, dass es im vorliegenden Fall nicht um seine sexuelle Befriedigung ging. Typischerweise geht es nämlich bei sexueller Belästigung nicht um Befriedigung, sondern um Machtausübung. Es vermittelt offenbar manchen Männern das Gefühl von Dominanz, wenn sie verbale Urteile über körperliche Merkmale von Frauen abgeben. Auch die „Scherzhaftigkeit“ des Kommentars dürfte sich nach der festgestellten Reaktion des weiblichen Lehrlings mehr dem Erklärenden als der Erklärungsempfängerin erschlossen haben. Im Einzelfall kann auch ein bloß einmaliger Vorfall so gravierend sein, dass er die weitere Beschäftigung des Belästigers unzumutbar macht. Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich aber doch deutlich von etwa wiederholten verbalen Angriffen.