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WEKA (aga) | News | 10.01.2018

Sichern Sie sich noch rasch den Beschäftigungsbonus bis 31.01.2018!

Mit 01.07.2017 wurde der Beschäftigungsbonus neu eingeführt. Nun wird er mit 31.01.2018 wieder abgeschafft. Bis dahin können noch Anträge auf Reduzierung der Lohnnebenkosten gestellt werden.

Voraussetzungen

Unternehmen mit Sitz oder einer Betriebsstätte in Österreich können noch bis 31.01.2018 einen Beschäftigungsbonus beantragen, wenn sie einen zusätzlichen Arbeitsplatz im Ausmaß von mindestens 38,5 Wochenstunden schaffen.

Der Antrag auf den Beschäftigungsbonus muss innerhalb von 30 Kalendertagen nach Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes und der Anmeldung des Dienstnehmers bei der Sozialversicherung gestellt werden.

Beispiel:

Die Anmeldung eines neuen zusätzlichen Vollzeit-Dienstnehmers bei der Sozialversicherung erfolgt am 01.12.2017. Der Antrag auf den Beschäftigungsbonus ist spätestens am 31.12.2017 zu stellen.

Den Antrag kann jedes Unternehmen mit Sitz oder einer Betriebsstätte in Österreich unabhängig von Unternehmensgröße, Rechtsform oder Branche stellen.

Lohnnebenkosten

Der Beschäftigungsbonus ersetzt 50 % der bezahlten Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge) von zusätzlichen Dienstverhältnissen in einem Unternehmen für die Dauer von drei Jahren. Der Bonus wird einmal jährlich im Nachhinein durch die Austria Wirtschaftsservice (aws), der Förderbank des Bundes, ausbezahlt.

Folgende Lohnnebenkosten, die vom Dienstgeber zu tragen sind (Dienstgeberbeiträge), werden gefördert:

  • Krankenversicherungsbeitrag
  • Unfallversicherungsbeitrag
  • Pensionsversicherungsbeitrag
  • Arbeitslosenversicherungsbeitrag
  • IESG-Zuschlag
  • Wohnbauförderungsbeitrag
  • Beitrag zur Mitarbeitervorsorge
  • Kommunalsteuer
  • DB-Beitrag zum FLAG
  • Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ)

Nicht gefördert werden:

  • Nachtschwerarbeitsbeitrag
  • U-Bahn-Steuer
  • Verzugszinsen, Säumniszuschläge, Verwaltungsstrafen, Beitragszuschläge und Ordnungsbeiträge

Die förderungsfähigen Lohnnebenkosten sind jedoch durch die jährliche ASVG-Höchstbeitragsgrundlage pro gefördertem Dienstverhältnis begrenzt. Lohnnebenkosten, die die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage übersteigen, werden nicht gefördert.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Gratis-Dokument: Beschäftigungsbonus für die Schaffung neuer Arbeitsplätze!