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Dokument-ID: 368618

WEKA (aga) | News | 06.03.2012

Steuerbegünstigungen von Zulagen und Zuschlägen während der Beschäftigungseinschränkung aufgrund einer Schwangerschaft

In einer Anfragebeantwortung (9813/AB) hat das BMF geklärt, dass SEG-Zulagen und SFN-Zuschläge während des Mutterschutzes nicht steuerfrei sind.

Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen

Die Steuerfreiheit der SEG-Zulagen nach § 68 Abs 1 EStG setzt voraus, dass diese Arbeiten – bezogen auf die gesamten vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeiten – überwiegend zu einer erheblichen Verschmutzung, Erschwernis oder Gefahr führen.

Zuschläge für die Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Des Weiteren sind nur bei Vorliegen der Voraussetzungen die SFN-Zuschläge und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge steuerfrei. Diese Arbeiten müssen am Sonn- oder Feiertag oder während der Nachtarbeit iSd § 68 Abs 6 EStG erbracht werden. Die Steuerfreiheit der Zulagen und Zuschläge nach § 68 Abs 1 EStG ist mit einem monatlichen Höchstbetrag von insgesamt EUR 360,– begrenzt.

Rechtsansicht des BMF

Sofern eine schwangere Arbeitnehmerin aufgrund der Bestimmungen des MSchG diese Arbeiten, für welche die Zulagen und Zuschläge gezahlt werden, nicht mehr erbringt, steht die Steuerbefreiung nach § 68 EStG nicht mehr zu.

Die Regelung in § 14 MSchG bezieht sich auf den arbeitsrechtlichen Anspruch der Arbeitnehmerin. Ist bei einer schwangeren Dienstnehmerin eine Änderung der Beschäftigung im Betrieb erforderlich (z.B. wegen schwerer körperlicher Arbeiten, Arbeiten mit schädlichen Arbeitsstoffen, etc), darf in den in § 14 MSchG aufgezählten Anwendungsfällen das Entgelt nicht geschmälert werden.

Keine Entgeltfortzahlung sieht § 14 MSchG zB beim Verbot der Leistung von Überstunden oder beim Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit vor, sodass in diesen Fällen auch § 68 EStG mangels Auszahlung von Zuschlägen nicht zur Anwendung kommen kann. Die steuerliche Beurteilung erfolgt unabhängig von der arbeitsrechtlichen Beurteilung, sodass bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach § 68 Abs 1 EStG diese Zulagen und Zuschläge steuerpflichtig zu behandeln sind.

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